RS Vwgh 2007/3/26 2006/10/0234

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Veröffentlicht am 26.03.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
70/05 Schulpflicht

Norm

SchPflG 1985 §9 Abs6;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Da der Zeitraum, für den um Erlaubnis zum Fernbleiben von der Volksschule angesucht wurde, bereits verstrichen ist, käme der Entscheidung über die Beschwerde nur noch theoretische Bedeutung zu. Die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Eltern könnte sich auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht verbessern, da die mit dem angefochtenem Bescheid verweigerte Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht nicht nachträglich erteilt werden könnte. Die Aufhebung änderte daher nichts an dem Umstand, dass einem allfälligen Fernbleiben der Kinder der Beschwerdeführer vom Unterricht im relevanten Zeitraum keine Erlaubnis im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG zu Grunde läge. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides hätte daher auch keinen Einfluss auf die Rechtsstellung der Beschwerdeführer in den gegen sie eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006100234.X01

Im RIS seit

15.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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