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KFG 1967 §1 Abs1Rechtssatz
Wird eine wiederkehrende Begutachtung erst am letzten Tag der Frist nach § 57 a Abs 3 KFG vorgenommen und stellt sich dabei heraus, daß das vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht entspricht UND die Begutachtungsplakette daher nicht angebracht werden kann, so ist die Verwendung des betreffenden Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ausgeschlossen, d.h. daß das Kraftfahrzeug auf solchen Straßen weder gefahren, noch stehen gelassen werden darf. Eine "Verlängerung" der Fristen nach § 57 a Abs 3 KFG zur Behebung von Mängeln steht keiner zur Vollziehung des Kraftfahrgesetzes 1967 berufener Behörde, geschweige denn einem zur Ausstellung der Plakette ermächtigten Verein oder Gewerbetreibenden zu.Wird eine wiederkehrende Begutachtung erst am letzten Tag der Frist nach Paragraph 57, a Absatz 3, KFG vorgenommen und stellt sich dabei heraus, daß das vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht entspricht UND die Begutachtungsplakette daher nicht angebracht werden kann, so ist die Verwendung des betreffenden Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ausgeschlossen, d.h. daß das Kraftfahrzeug auf solchen Straßen weder gefahren, noch stehen gelassen werden darf. Eine "Verlängerung" der Fristen nach Paragraph 57, a Absatz 3, KFG zur Behebung von Mängeln steht keiner zur Vollziehung des Kraftfahrgesetzes 1967 berufener Behörde, geschweige denn einem zur Ausstellung der Plakette ermächtigten Verein oder Gewerbetreibenden zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1977002659.X02Im RIS seit
06.08.2003Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023