TE Vwgh Erkenntnis 1979/4/3 2659/77

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Veröffentlicht am 03.04.1979
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Index

KFG
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §1 Abs1
KFG 1967 §36
KFG 1967 §36 lite
KFG 1967 §57a Abs3
VStG §32 Abs2
  1. KFG 1967 § 1 heute
  2. KFG 1967 § 1 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. KFG 1967 § 1 gültig von 01.05.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. KFG 1967 § 1 gültig von 21.04.2023 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  5. KFG 1967 § 1 gültig von 19.08.2009 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  6. KFG 1967 § 1 gültig von 24.08.1994 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  7. KFG 1967 § 1 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 452/1992
  8. KFG 1967 § 1 gültig von 01.03.1986 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 106/1986
  1. KFG 1967 § 36 heute
  2. KFG 1967 § 36 gültig ab 01.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  3. KFG 1967 § 36 gültig von 16.07.1988 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988
  1. KFG 1967 § 36 heute
  2. KFG 1967 § 36 gültig ab 01.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  3. KFG 1967 § 36 gültig von 16.07.1988 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988
  1. KFG 1967 § 57a heute
  2. KFG 1967 § 57a gültig ab 19.05.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 57a gültig von 30.07.2026 bis 18.05.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  4. KFG 1967 § 57a gültig von 24.04.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  5. KFG 1967 § 57a gültig von 01.05.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  6. KFG 1967 § 57a gültig von 16.12.2020 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  7. KFG 1967 § 57a gültig von 01.03.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
  8. KFG 1967 § 57a gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  9. KFG 1967 § 57a gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  10. KFG 1967 § 57a gültig von 20.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  11. KFG 1967 § 57a gültig von 20.05.2018 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  12. KFG 1967 § 57a gültig von 01.01.2018 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  13. KFG 1967 § 57a gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  14. KFG 1967 § 57a gültig von 01.04.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  15. KFG 1967 § 57a gültig von 01.10.2016 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  16. KFG 1967 § 57a gültig von 09.06.2016 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  17. KFG 1967 § 57a gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  18. KFG 1967 § 57a gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  19. KFG 1967 § 57a gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  20. KFG 1967 § 57a gültig von 28.10.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  21. KFG 1967 § 57a gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  22. KFG 1967 § 57a gültig von 01.10.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  23. KFG 1967 § 57a gültig von 13.08.2003 bis 30.09.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  24. KFG 1967 § 57a gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  25. KFG 1967 § 57a gültig von 20.04.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  26. KFG 1967 § 57a gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  27. KFG 1967 § 57a gültig von 01.09.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  28. KFG 1967 § 57a gültig von 01.03.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  29. KFG 1967 § 57a gültig von 20.08.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  30. KFG 1967 § 57a gültig von 01.10.1994 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  31. KFG 1967 § 57a gültig von 10.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  32. KFG 1967 § 57a gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Polizeirat Dr. Hofreiter, über die Beschwerde des WD in M, vertreten durch Dr. AD, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. September 1977, Zl. I/7-5974-1977, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, nach der am 27. März 1979 durchgeführten Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. AD, sowie des Vertreters der belangten Behörde, Oberregierungsrat Dr. D, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 1.900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Gendarmeriepostenkommando Mödling erstattete am 6. Dezember 1976 der Bezirkshauptmannschaft Mödling die Anzeige, der Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws habe diesen am 6. Dezember 1976 um 11.06 Uhr im Ortsgebiet von Mödling auf der Hauptstraße vor dem Hause Nr. nn geparkt, obwohl am Fahrzeug keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei. Aus der Lochmarkierung habe sich der Mai 1976 als Monat und Jahr der vorgeschriebenen wiederkehrenden Begutachtung ergeben.

Als Lenker des Pkws wurde der Beschwerdeführer ermittelt, welcher in seiner, vom Gendarmeriepostenkommando Mödling veranlaßten Rechtfertigung angab, er habe den Pkw bereits überprüfen lassen. Das erste Mal habe er keine Plakette bekommen, da bei seinem Pkw Mängel festgestellt worden seien.

Mit Strafverfügung vom 21. Dezember 1976 hat die Bezirkshauptmannschaft Mödling ausgesprochen, der Beschwerdeführer habe am 6. Dezember 1976 um 11.06 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw im Ortsgebiet von Mödling auf der Hauptstraße vor dem Hause Nr. nn gelenkt, obwohl am Fahrzeug keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei (Übertretung nach § 36 lit. e KFG 1967). Es wurde eine Geldstrafe von S 500,--(Ersatzarreststrafe 72 Stunden) als verwirkte Strafe festgesetzt.Mit Strafverfügung vom 21. Dezember 1976 hat die Bezirkshauptmannschaft Mödling ausgesprochen, der Beschwerdeführer habe am 6. Dezember 1976 um 11.06 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw im Ortsgebiet von Mödling auf der Hauptstraße vor dem Hause Nr. nn gelenkt, obwohl am Fahrzeug keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei (Übertretung nach Paragraph 36, Litera e, KFG 1967). Es wurde eine Geldstrafe von S 500,--(Ersatzarreststrafe 72 Stunden) als verwirkte Strafe festgesetzt.

In dem gegen diese Strafverfügung erhobenen Einspruch führte der Beschwerdeführer aus, die Behauptung der Strafverfügung, er habe am 6. Dezember 1976 um 11.00 Uhr Vormittag durch Fahren mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw ohne die behördliche Begutachtungsplakette die Übertretung nach § 36 lit. e KFG 1967 begangen, sei in allen Stücken unwahr. Der Beschwerdeführer habe seinen Pkw, der sonst dauernd in dem von ihm bewohnten Haus geparkt sei, dort nicht garagieren können, weil ein anderes Fahrzeug vor der Einfahrt geparkt habe. Nach der Kontrolle durch den Touring-Club sei der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug nicht mehr gefahren, weil er vorerst eine Werkstätte habe finden müssen, damit diese den Wagen wegbringe und die aufgetragenen Reparaturen durchführe. Der Beschwerdeführer habe die Sache bei der Gendarmerie sofort richtiggestellt und erklärt, daß sein Pkw nicht gefahren worden, sondern nur gestanden sei. Anläßlich seiner von der Gendarmerie veranlaßten Rechtfertigung habe der Beschwerdeführer erklärt, daß an seinem Pkw die erforderliche behördliche Überprüfungsplakette bereits angebracht sei.In dem gegen diese Strafverfügung erhobenen Einspruch führte der Beschwerdeführer aus, die Behauptung der Strafverfügung, er habe am 6. Dezember 1976 um 11.00 Uhr Vormittag durch Fahren mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw ohne die behördliche Begutachtungsplakette die Übertretung nach Paragraph 36, Litera e, KFG 1967 begangen, sei in allen Stücken unwahr. Der Beschwerdeführer habe seinen Pkw, der sonst dauernd in dem von ihm bewohnten Haus geparkt sei, dort nicht garagieren können, weil ein anderes Fahrzeug vor der Einfahrt geparkt habe. Nach der Kontrolle durch den Touring-Club sei der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug nicht mehr gefahren, weil er vorerst eine Werkstätte habe finden müssen, damit diese den Wagen wegbringe und die aufgetragenen Reparaturen durchführe. Der Beschwerdeführer habe die Sache bei der Gendarmerie sofort richtiggestellt und erklärt, daß sein Pkw nicht gefahren worden, sondern nur gestanden sei. Anläßlich seiner von der Gendarmerie veranlaßten Rechtfertigung habe der Beschwerdeführer erklärt, daß an seinem Pkw die erforderliche behördliche Überprüfungsplakette bereits angebracht sei.

Die Bezirkshauptmannschaft Mödling erteilte dem Gendarmeriepostenkommando Mödling am 10. Jänner 1977 einen Erhebungsauftrag. Im Gendarmeriebericht vom 19. Jänner 1977 wurde ausgeführt, in der Anzeige vom 6. Dezember 1976 stehe nirgends, daß die angeführte Übertretung des Kraftfahrgesetzes während des Fahrens festgestellt worden sei, sondern hinsichtlich des auf der Hauptstraße in Mödling, also auf einer öffentlichen Verkehrsfläche parkenden Pkws. Der Beschwerdeführer sei seiner Verpflichtung, an seinem Pkw längstens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Begutachtungsfrist die wiederkehrende Begutachtung gemäß § 57 a KFG durchführen zu lassen, nicht nachgekommen. Wie lange das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers an der bezeichneten Stelle abgestellt gewesen sei, habe nicht festgestellt werden können. Es habe sich aber sicher nur um einen Zeitraum von einigen Tagen gehandelt, weil sonst die angeführte Übertretung des Kraftfahrgesetzes schon früher festgestellt worden wäre.Die Bezirkshauptmannschaft Mödling erteilte dem Gendarmeriepostenkommando Mödling am 10. Jänner 1977 einen Erhebungsauftrag. Im Gendarmeriebericht vom 19. Jänner 1977 wurde ausgeführt, in der Anzeige vom 6. Dezember 1976 stehe nirgends, daß die angeführte Übertretung des Kraftfahrgesetzes während des Fahrens festgestellt worden sei, sondern hinsichtlich des auf der Hauptstraße in Mödling, also auf einer öffentlichen Verkehrsfläche parkenden Pkws. Der Beschwerdeführer sei seiner Verpflichtung, an seinem Pkw längstens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Begutachtungsfrist die wiederkehrende Begutachtung gemäß Paragraph 57, a KFG durchführen zu lassen, nicht nachgekommen. Wie lange das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers an der bezeichneten Stelle abgestellt gewesen sei, habe nicht festgestellt werden können. Es habe sich aber sicher nur um einen Zeitraum von einigen Tagen gehandelt, weil sonst die angeführte Übertretung des Kraftfahrgesetzes schon früher festgestellt worden wäre.

Auf Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 20. Jänner 1977 führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 7. Februar 1977 aus, er habe sich vor Ablauf der Toleranzfrist für die Erlangung der Begutachtungsplakette am 30. November 1976 nach Traiskirchen zur dortigen Stelle des Touring-Clubs begeben. Es habe sich dort aber herausgestellt, daß diese Stelle wegen Umbaues und mangels einer Hebebühne damals zur Ausstellung einer Begutachtungsplakette nicht in der Lage gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe daher am folgenden Tag beim Touring-Club in der Schanzgasse vorgesprochen, wo die Überprüfung des Wagens vorgenommen worden sei. Hiebei seien einige kleine Mängel festgestellt worden, zu deren Behebung dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen eingeräumt worden sei. Bei der Rückkehr von der Prüfstelle habe der Beschwerdeführer nicht in das von ihm bewohnte Haus einfahren können, weil die Einfahrt durch ein Auto verstellt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe daher seinen Wagen auf der Straße parken müssen, was zulässig gewesen sei. Er habe aber den Wagen am folgenden Tag nicht mehr entfernen können, weil er an Grippe erkrankt und bettlägerig gewesen sei. Am 6. Dezember 1976 gegen Mittag habe GD, die Mutter des Beschwerdeführers, gesehen, daß auf dem Pkw ein Zettel der Gendarmerie angebracht gewesen sei, auf Grund dessen der Beschwerdeführer persönlich zur Gendarmerie gehen sollte. So habe sich der Beschwerdeführer trotz seiner Krankheit erheben und zur Gendarmerie gehen müssen. Dort habe er den Sachverhalt aufgeklärt und insbesondere vorgebracht, daß er zur Behebung der kleinen Mängel eine Frist von 14 Tagen eingeräumt erhalten habe. Die Mängel seien tatsächlich fristgerecht von einer Reparaturwerkstätte behoben und der Wagen zur Begutachtungsstelle gebracht worden, wo auch die Plakette anstandslos angebracht worden sei. Der Beschwerdeführer sei an dem in der Strafverfügung angeführten Tag nicht gefahren. Er sei auf jeden Fall rechtsirrig und ohne daß eine entsprechende tatsächliche Grundlage vorhanden gewesen sei, belangt worden.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vernahm die Bezirkshauptmannschaft Mödling GD und Dr. AD als Zeugen und ergänzte die Beweisaufnahmen durch eine im Wege der Bundespolizeidirektion Wien vorgenommene Erhebung. (Es ist für die Beurteilung des vorliegenden Beschwerdefalles entbehrlich, auf die Zeugenaussagen bzw. das Erhebungsergebnis im einzelnen einzugehen.)

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 12. Juli 1977 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 6. Dezember 1976 um 11.06 Uhr in Mödling, Hauptstraße, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws an diesem keine Begutachtungsplakette angebracht gehabt. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 36 lit. e KFG begangen. Gemäß § 134 KFG wurde eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzarreststrafe 60 Stunden) verhängt.Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 12. Juli 1977 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 6. Dezember 1976 um 11.06 Uhr in Mödling, Hauptstraße, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws an diesem keine Begutachtungsplakette angebracht gehabt. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 36, Litera e, KFG begangen. Gemäß Paragraph 134, KFG wurde eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzarreststrafe 60 Stunden) verhängt.

In der Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Laufe des Verfahrens angegeben, daß er rechtzeitig zur Überprüfung gefahren sei, jedoch von der ausgesuchten Überprüfungsstelle nicht habe angenommen werden können, da Überprüfungsgeräte ausgefallen seien. Er sei dann zu einer anderen Überprüfungsstelle gegangen, wo ihm mitgeteilt worden sei, er habe binnen 14 Tagen eine notwendige Reparatur durchführen zu lassen. Schließlich sei die Einfahrt zum Haus versperrt gewesen und der Beschwerdeführer sei erkrankt, sodaß er nicht in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug rechtzeitig der wiederkehrenden Begutachtung zuzuführen. Der Tatbestand erscheine somit erwiesen. Laut einschlägigem Gesetzestext bestehe die Verpflichtung, einen nicht der entgeltlichen Personenbeförderung dienenden Personenkraftwagen vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist einer wiederkehrenden Begutachtung zuzuführen. Außerdem sei für die Durchführung der Begutachtung eine halbjährige Frist nach Ablauf der eingestanzten Begutachtungsfrist dem jeweiligen Zulassungsbesitzer zugebilligt. Auf Grund dessen erschienen die Angaben des Beschwerdeführers nicht geeignet, Straffreiheit zu erwirken.

In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, es sei erwiesen, daß er am 6. Dezember 1976 mit seinem Pkw nicht gefahren sei, weil er an diesem Tag krank gewesen sei. Im übrigen sei er wegen einer ganz anderen Tat, und zwar einer solchen, die nicht vorliege, die er nie zugegeben habe und die auch im Verfahren nicht hervorgekommen sei, verurteilt worden. In der Feststellung, der Beschwerdeführer habe erklärt, innerhalb der ihm gesetzten Frist von 14 Tagen zu einer Überprüfung und Genehmigung des Fahrzeuges nicht gekommen zu sein, liege eine grobe Aktenwidrigkeit. Der Beschwerdeführer habe nicht nur nie erklärt, die Reparatur und die Genehmigung des Fahrzeuges sei nicht innerhalb der 14-tägigen Frist erfolgt, sondern er habe, bevor die Bezirksverwaltungsbehörde entschieden habe, gegenüber der Gendarmerie die Bestätigung über die erfolgte Genehmigung erbracht. Die Gendarmerie habe sehr wohl Kenntnis davon gehabt, daß der Wagen ordnungsgemäß repariert und genehmigt worden sei. Es mangle daher dem Straferkenntnis nicht nur an der rechtlichen, sondern auch an der sachlichen Grundlage, sodaß die Verurteilung nie hätte erfolgen dürfen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis jedoch insofern abgeändert, als an dem vom Beschwerdeführer am 6. Dezember 1976 um 11.00 Uhr in Mödling auf der Hauptstraße vor dem Hause Nr. nn abgestellten, dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw eine Begutachtungsplakette mit der Lochung Mai 1976 angebracht gewesen sei und der Beschwerdeführer somit ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet habe, obwohl an diesem keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 keine Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis jedoch insofern abgeändert, als an dem vom Beschwerdeführer am 6. Dezember 1976 um 11.00 Uhr in Mödling auf der Hauptstraße vor dem Hause Nr. nn abgestellten, dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw eine Begutachtungsplakette mit der Lochung Mai 1976 angebracht gewesen sei und der Beschwerdeführer somit ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet habe, obwohl an diesem keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei.

In der Begründung wurde ausgeführt, auch das Parken eines Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr stelle eine Verwendung im Sinne des § 36 KFG dar, sodaß auch an einem bloß geparkten Fahrzeug eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette im Sinne des § 36 lit. e KFG angebracht sein müsse. Außerdem habe eine allenfalls zur Behebung eines Mangels und zur Wiedervorführung des Kraftfahrzeuges gestellte Frist nicht die Wirkung, daß das Kraftfahrzeug nach Ablauf der Toleranzfrist von sechs Monaten weiterhin auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden dürfe. Es sei daher völlig unerheblich, ob der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist den Mangel behoben habe. Vielmehr wäre er verpflichtet gewesen, sich die Zeit innerhalb der sechsmonatigen Toleranzfrist so einzuteilen, daß er selbst im Falle der Verweigerung die Begutachtungsplakette bei der ersten Prüfung noch innerhalb der Frist von sechs Monaten zu einer neuen Begutachtungsplakette komme. Der Beschwerdeführer habe erst am letzten Tag der Frist (30. November 1976) versucht, eine Begutachtungsplakette zu erlangen. Es könne ihn daher weder der Umstand, daß er nach seiner Rückkehr von der Überprüfung in der Schanzgasse in das von ihm bewohnte Haus nicht habe einfahren können, noch seine Krankheit entschuldigen. Die Abänderung des angefochtenen Straferkenntnisses habe zu erfolgen gehabt, weil dem Beschwerdeführer im Spruch des Straferkenntnisses vorgeworfen worden sei, er habe keine Begutachtungsplakette angebracht gehabt. Der Anzeige zufolge habe er eine solche jedoch angebracht gehabt, diese habe allerdings die Lochung Mai 1976 aufgewiesen, sodaß sie zum Zeitpunkt der Beanstandung am 6. Dezember 1976 bereits abgelaufen gewesen sei und daher nicht der Vorschrift des § 36 lit. e KFG entsprochen habe.In der Begründung wurde ausgeführt, auch das Parken eines Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr stelle eine Verwendung im Sinne des Paragraph 36, KFG dar, sodaß auch an einem bloß geparkten Fahrzeug eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette im Sinne des Paragraph 36, Litera e, KFG angebracht sein müsse. Außerdem habe eine allenfalls zur Behebung eines Mangels und zur Wiedervorführung des Kraftfahrzeuges gestellte Frist nicht die Wirkung, daß das Kraftfahrzeug nach Ablauf der Toleranzfrist von sechs Monaten weiterhin auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden dürfe. Es sei daher völlig unerheblich, ob der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist den Mangel behoben habe. Vielmehr wäre er verpflichtet gewesen, sich die Zeit innerhalb der sechsmonatigen Toleranzfrist so einzuteilen, daß er selbst im Falle der Verweigerung die Begutachtungsplakette bei der ersten Prüfung noch innerhalb der Frist von sechs Monaten zu einer neuen Begutachtungsplakette komme. Der Beschwerdeführer habe erst am letzten Tag der Frist (30. November 1976) versucht, eine Begutachtungsplakette zu erlangen. Es könne ihn daher weder der Umstand, daß er nach seiner Rückkehr von der Überprüfung in der Schanzgasse in das von ihm bewohnte Haus nicht habe einfahren können, noch seine Krankheit entschuldigen. Die Abänderung des angefochtenen Straferkenntnisses habe zu erfolgen gehabt, weil dem Beschwerdeführer im Spruch des Straferkenntnisses vorgeworfen worden sei, er habe keine Begutachtungsplakette angebracht gehabt. Der Anzeige zufolge habe er eine solche jedoch angebracht gehabt, diese habe allerdings die Lochung Mai 1976 aufgewiesen, sodaß sie zum Zeitpunkt der Beanstandung am 6. Dezember 1976 bereits abgelaufen gewesen sei und daher nicht der Vorschrift des Paragraph 36, Litera e, KFG entsprochen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie den Antrag auf Abweisung der Beschwerde stellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Einleitungsteil und die lit. e des § 36 KFG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 285/1971 (zur Zeit der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat am 6. Dezember 1976 war die 4. Kraftfahrgesetz-Novelle noch nicht erlassen), lauten:1. Der Einleitungsteil und die Litera e, des Paragraph 36, KFG, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1971, (zur Zeit der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat am 6. Dezember 1976 war die 4. Kraftfahrgesetz-Novelle noch nicht erlassen), lauten:

„Kraftfahrzeuge ... dürfen ... auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn ...

e) bei im § 57 a Abs. 1 lit. a bis d angeführten zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen ... eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57 a Abs. 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.“e) bei im Paragraph 57, a Absatz eins, Litera a bis d angeführten zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen ... eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (Paragraph 57, a Absatz 5, und 6) am Fahrzeug angebracht ist.“

Im § 57 a Abs. 1 lit. b KFG sind „Personenkraftwagen außer solchen zur entgeltlichen Personenbeförderung“ angeführt.Im Paragraph 57, a Absatz eins, Litera b, KFG sind „Personenkraftwagen außer solchen zur entgeltlichen Personenbeförderung“ angeführt.

2. Nach § 1 Abs. 1 KFG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ... auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960) verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden. Die Verwendung von Kraftfahrzeugen und der Verkehr mit diesen Fahrzeugen gehören somit begrifflich zusammen. Unter „Verkehr“ aber ist nicht nur der sich bewegende, sondern auch der ruhende Verkehr zu verstehen. (Siehe § 43 Abs. 1 lit. b der Straßenverkehrsordnung 1960.) Unter dem „Verwenden“ eines Kraftfahrzeuges im Sinne des § 36 KFG ist somit auch das Parken eines Kraftfahrzeuges, d. i. nach § 2 Abs. 1 Z. 28 der Straßenverkehrsordnung 1960 das Stehenlassen eines Fahrzeuges über die Dauer eines Haltens hinaus, zu verstehen.2. Nach Paragraph eins, Absatz eins, KFG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ... auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (Paragraph eins, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960) verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden. Die Verwendung von Kraftfahrzeugen und der Verkehr mit diesen Fahrzeugen gehören somit begrifflich zusammen. Unter „Verkehr“ aber ist nicht nur der sich bewegende, sondern auch der ruhende Verkehr zu verstehen. (Siehe Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, der Straßenverkehrsordnung 1960.) Unter dem „Verwenden“ eines Kraftfahrzeuges im Sinne des Paragraph 36, KFG ist somit auch das Parken eines Kraftfahrzeuges, d. i. nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 28, der Straßenverkehrsordnung 1960 das Stehenlassen eines Fahrzeuges über die Dauer eines Haltens hinaus, zu verstehen.

§ 36 lit. e KFG enthält ein Verbot der Verwendung, ohne Ausnahmen für den Fall vorzusehen, daß eine nach § 57 a KFG erforderliche Begutachtungsplakette mit neuer Lochung erst nach der Behebung eines am Kraftfahrzeug aufgetretenen Gebrechens zu erlangen sei. Wurde mit Ablauf des letzten Monates, während dessen die Verwendung eines Kraftfahrzeuges noch durch die alte Begutachtungsplakette gedeckt war, noch keine neue Begutachtungsplakette angebracht, so darf das betreffende Fahrzeug mit Ablauf dieses Monates auf Straßen mit öffentlichem Verkehr eben nicht mehr verwendet werden.Paragraph 36, Litera e, KFG enthält ein Verbot der Verwendung, ohne Ausnahmen für den Fall vorzusehen, daß eine nach Paragraph 57, a KFG erforderliche Begutachtungsplakette mit neuer Lochung erst nach der Behebung eines am Kraftfahrzeug aufgetretenen Gebrechens zu erlangen sei. Wurde mit Ablauf des letzten Monates, während dessen die Verwendung eines Kraftfahrzeuges noch durch die alte Begutachtungsplakette gedeckt war, noch keine neue Begutachtungsplakette angebracht, so darf das betreffende Fahrzeug mit Ablauf dieses Monates auf Straßen mit öffentlichem Verkehr eben nicht mehr verwendet werden.

Wird eine wiederkehrende Begutachtung erst am letzten Tag der Frist nach § 57 a Abs. 3 KFG vorgenommen und sollte sich dabei herausstellen, daß das vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht entspricht und die Begutachtungsplakette daher nicht angebracht werden kann, so ist die Verwendung des betreffenden Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ausgeschlossen, d. h., daß das Kraftfahrzeug auf solchen Straßen weder gefahren noch stehengelassen werden darf. Eine „Verlängerung“ der Fristen nach § 57 a Abs. 3 KFG zur Behebung von Mängeln steht keiner zur Vollziehung des Kraftfahrgesetzes 1967 berufenen Behörde, geschweige denn einem zur Ausstellung der Plakette ermächtigten Verein oder Gewerbetreibenden zu.Wird eine wiederkehrende Begutachtung erst am letzten Tag der Frist nach Paragraph 57, a Absatz 3, KFG vorgenommen und sollte sich dabei herausstellen, daß das vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht entspricht und die Begutachtungsplakette daher nicht angebracht werden kann, so ist die Verwendung des betreffenden Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ausgeschlossen, d. h., daß das Kraftfahrzeug auf solchen Straßen weder gefahren noch stehengelassen werden darf. Eine „Verlängerung“ der Fristen nach Paragraph 57, a Absatz 3, KFG zur Behebung von Mängeln steht keiner zur Vollziehung des Kraftfahrgesetzes 1967 berufenen Behörde, geschweige denn einem zur Ausstellung der Plakette ermächtigten Verein oder Gewerbetreibenden zu.

Der Beschwerdeführer hat selbst nicht behauptet, daß ihm eine Behörde eine Verlängerung der Frist nach § 57 a Abs. 3 KFG zugestanden hätte. Wie sich hingegen aus der vorstehenden Darlegung der Rechtslage ergibt, stand der Umstand, daß der ÖAMTC dem Beschwerdeführer für die Behebung von Mängeln eine Frist von 14 Tagen eingeräumt hat, der Relevanz des für den Beschwerdeführer bereits mit Ablauf des November 1976 eingetretenen Verwendungsverbotes nach § 36 KFG nicht entgegen.Der Beschwerdeführer hat selbst nicht behauptet, daß ihm eine Behörde eine Verlängerung der Frist nach Paragraph 57, a Absatz 3, KFG zugestanden hätte. Wie sich hingegen aus der vorstehenden Darlegung der Rechtslage ergibt, stand der Umstand, daß der ÖAMTC dem Beschwerdeführer für die Behebung von Mängeln eine Frist von 14 Tagen eingeräumt hat, der Relevanz des für den Beschwerdeführer bereits mit Ablauf des November 1976 eingetretenen Verwendungsverbotes nach Paragraph 36, KFG nicht entgegen.

3. Nach § 31 Abs. 1 VStG 1950 ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Nach § 32 Abs. 2 VStG 1950 ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung ... Strafverfügung u. dgl.) ... 3. Nach Paragraph 31, Absatz eins, VStG 1950 ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG 1950 ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung ... Strafverfügung u. dgl.) ...

Nach § 24 VStG 1950 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 1950 hat die Berufungsbehörde ... in der Sache selbst zu entscheiden.Nach Paragraph 24, VStG 1950 in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 hat die Berufungsbehörde ... in der Sache selbst zu entscheiden.

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, es gehe nicht an, eine Person aus dem Grunde zu beanstanden, daß sie mit einem Wagen zu einem bestimmten Zeitpunkt gefahren sei, dann ein Erkenntnis herauszugeben, daß sie zwar nicht mit diesem Wagen gefahren sei, daß sie aber den Wagen ohne Begutachtungsplakette abgestellt habe, und schließlich auszusprechen, daß bei einem bereits längst abgestellten Wagen zwar eine Plakette, aber keine gültige angebracht gewesen sei.

In rechtlicher Hinsicht liegt in diesem Vorbringen offenbar der Einwand, der Beschwerdeführer sei innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung nicht wegen jener Tat verfolgt worden, für welche er mit dem Straferkenntnis erster Instanz bestraft worden sei, und die Berufungsbehörde habe nicht über dieselbe Sache abgesprochen wie die Verwaltungsbehörde erster Instanz.

Der Verwaltungsgerichtshof ist demgegenüber der Ansicht, daß die Strafverfügung vom 21. Dezember 1976 sachverhaltsmäßig und den Tatbestandsmerkmalen nach bereits alle Elemente jenes Schuldvorwurfes enthielt, die Gegenstand des Berufungsbescheides waren. Das Wort „gelenkt“ in der Strafverfügung vom 21. Dezember 1976 war im Zusammenhalt mit dem Kontakt, den der Beschwerdeführer wegen des Geschehens vom 6. Dezember 1976 mit dem Gendarmeriepostenkommando Mödling bereits vor der Erlassung der Strafverfügung hatte, und im Zusammenhang mit der in dieser enthaltenen Wendung, „obwohl am Fahrzeug keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war (Übertretung nach § 36 lit. e KFG 1967“), einzig und allein dahin zu verstehen, daß der Beschwerdeführer, der das Fahrzeug als dessen Lenker auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr stehen gelassen hatte, das Tatbestandsmerkmal „Verwenden des Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr“ im Sinne des § 36 KFG erfüllt hat. Im Spruch des Straferkenntnisses vom 12. Juli 1977 ergibt sich die betreffende tatbestandsmäßige Beziehung aus der Wendung „als Lenker des Pkws ...“.Der Verwaltungsgerichtshof ist demgegenüber der Ansicht, daß die Strafverfügung vom 21. Dezember 1976 sachverhaltsmäßig und den Tatbestandsmerkmalen nach bereits alle Elemente jenes Schuldvorwurfes enthielt, die Gegenstand des Berufungsbescheides waren. Das Wort „gelenkt“ in der Strafverfügung vom 21. Dezember 1976 war im Zusammenhalt mit dem Kontakt, den der Beschwerdeführer wegen des Geschehens vom 6. Dezember 1976 mit dem Gendarmeriepostenkommando Mödling bereits vor der Erlassung der Strafverfügung hatte, und im Zusammenhang mit der in dieser enthaltenen Wendung, „obwohl am Fahrzeug keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war (Übertretung nach Paragraph 36, Litera e, KFG 1967“), einzig und allein dahin zu verstehen, daß der Beschwerdeführer, der das Fahrzeug als dessen Lenker auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr stehen gelassen hatte, das Tatbestandsmerkmal „Verwenden des Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr“ im Sinne des Paragraph 36, KFG erfüllt hat. Im Spruch des Straferkenntnisses vom 12. Juli 1977 ergibt sich die betreffende tatbestandsmäßige Beziehung aus der Wendung „als Lenker des Pkws ...“.

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsstrafverfahren nicht unter Beweis gestellt, daß es ihm ohne sein Verschulden unmöglich gewesen wäre, die erwähnte Verwendung des Kraftfahrzeuges am 6. Dezember 1976 um ca. 11.00 Uhr zu vermeiden. Insbesondere ist im Verfahren nicht hervorgekommen, daß sich der Beschwerdeführer zwischen dem Ablauf der Begutachtungsfrist nach § 57 a Abs. 3 KFG bzw. zwischen der Rückkehr von der Vorführung des Kraftfahrzeuges am 1. Dezember 1976 und der angeführten Tatzeit ununterbrochen in einer § 58 Abs. 1 StVO 1960 nicht entsprechenden körperlichen und geistigen Verfassung befunden hätte.Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsstrafverfahren nicht unter Beweis gestellt, daß es ihm ohne sein Verschulden unmöglich gewesen wäre, die erwähnte Verwendung des Kraftfahrzeuges am 6. Dezember 1976 um ca. 11.00 Uhr zu vermeiden. Insbesondere ist im Verfahren nicht hervorgekommen, daß sich der Beschwerdeführer zwischen dem Ablauf der Begutachtungsfrist nach Paragraph 57, a Absatz 3, KFG bzw. zwischen der Rückkehr von der Vorführung des Kraftfahrzeuges am 1. Dezember 1976 und der angeführten Tatzeit ununterbrochen in einer Paragraph 58, Absatz eins, StVO 1960 nicht entsprechenden körperlichen und geistigen Verfassung befunden hätte.

Im Spruch des in erster Instanz ergangenen Straferkenntnisses wird ferner mit dem Ausdruck „an diesem (Pkw) keine Begutachtungsplakette angebracht gehabt“ bekundet, daß das Tatbestandselement des § 36 lit. e KFG „Verwendung des Pkws ohne daß ‚eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57 a Abs. 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist‘“ vom Beschwerdeführer erfüllt worden ist.Im Spruch des in erster Instanz ergangenen Straferkenntnisses wird ferner mit dem Ausdruck „an diesem (Pkw) keine Begutachtungsplakette angebracht gehabt“ bekundet, daß das Tatbestandselement des Paragraph 36, Litera e, KFG „Verwendung des Pkws ohne daß ‚eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (Paragraph 57, a Absatz 5, und 6) am Fahrzeug angebracht ist‘“ vom Beschwerdeführer erfüllt worden ist.

Auch die belangte Behörde hat sich auf keine anderen Tatbestandsmerkmale und auf keine anderen als die entsprechenden Sachverhaltselemente, die sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers am 6. Dezember 1976 ergeben hatten, bezogen. Sie hat somit über dieselbe Sache wie die Behörde erster Instanz abgesprochen.

4. Im Verwaltungsstrafverfahren ist auch im Zusammenhang mit der Verantwortung des Beschwerdeführers in entscheidungswesentlicher Hinsicht nur zutage getreten, daß der Pkw, den der Beschwerdeführer am 6. Dezember 1976 um 11.06 Uhr in Mödling auf der Hauptstraße vor dem Hause Nr. nn abgestellt hatte, lediglich eine Begutachtungsplakette mit der Lochung Mai 1976 und somit keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette aufwies. Der Schuldspruch beruht sohin zur Gänze auf einem mängelfrei durchgeführten Verwaltungsverfahren. Daß die von der Prüfstelle gesetzte „Nachfrist“ rechtlich bedeutungslos ist, ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen zum normativen Gehalt des § 36 lit. e KFG.4. Im Verwaltungsstrafverfahren ist auch im Zusammenhang mit der Verantwortung des Beschwerdeführers in entscheidungswesentlicher Hinsicht nur zutage getreten, daß der Pkw, den der Beschwerdeführer am 6. Dezember 1976 um 11.06 Uhr in Mödling auf der Hauptstraße vor dem Hause Nr. nn abgestellt hatte, lediglich eine Begutachtungsplakette mit der Lochung Mai 1976 und somit keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette aufwies. Der Schuldspruch beruht sohin zur Gänze auf einem mängelfrei durchgeführten Verwaltungsverfahren. Daß die von der Prüfstelle gesetzte „Nachfrist“ rechtlich bedeutungslos ist, ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen zum normativen Gehalt des Paragraph 36, Litera e, KFG.

5. Die vorliegende Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/1976, als unbegründet abzuweisen.5. Die vorliegende Beschwerde war somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,, als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a, b und d VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I lit. B Z. 4, 5 und 6 der Verordnung des Bundeskanzlers, BGB1. Nr. 542/1977.Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Litera a, b und d VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, lit. B Ziffer 4, 5 und 6 der Verordnung des Bundeskanzlers, BGB1. Nr. 542 aus 1977,.

Wien, am 3. April 1979

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1977002659.X00

Im RIS seit

06.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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