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E3L E09301000Norm
31967L0228 Umsatzsteuer-RL 02te Art11 Abs4;Rechtssatz
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes stellen jedenfalls Wohnräume (für den privaten Wohnbedarf gestaltetes Wohnhaus, Villa, Bungalow, Eigentumswohnung) "bestimmte Gegenstände" iSd Rn 22 des Urteil Royscot u.a. dar. Auch der Umstand, dass "bestimmte Gegenstände" unter bestimmten Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug berechtigten, hat der EuGH im Urteil Royscot u.a. nicht als für die Anwendbarkeit des Art 11 Abs 4 der Zweiten MwSt-Richtlinie schädlich angesehen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61997J0305 Royscot VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005140091.X10Im RIS seit
03.05.2007Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013