RS Vwgh 2007/3/26 2005/14/0091

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Veröffentlicht am 26.03.2007
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Index

E3L E09301000
E6J
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

31967L0228 Umsatzsteuer-RL 02te Art11 Abs4;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17 Abs6;
61997CJ0305 Royscot VORAB;
UStG 1994 §12 Abs2;

Rechtssatz

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes stellen jedenfalls Wohnräume (für den privaten Wohnbedarf gestaltetes Wohnhaus, Villa, Bungalow, Eigentumswohnung) "bestimmte Gegenstände" iSd Rn 22 des Urteil Royscot u.a. dar. Auch der Umstand, dass "bestimmte Gegenstände" unter bestimmten Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug berechtigten, hat der EuGH im Urteil Royscot u.a. nicht als für die Anwendbarkeit des Art 11 Abs 4 der Zweiten MwSt-Richtlinie schädlich angesehen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61997J0305 Royscot VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005140091.X10

Im RIS seit

03.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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