TE Vfgh Erkenntnis 1985/3/7 G83/83

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Veröffentlicht am 07.03.1985
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6845 Forst, Wald

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z6
B-VG Art15 Abs1
B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs3 erster Satz
Tir LG vom 22.07.69 über die Einhaltung eines Grenzabstandes bei Ausforstung von Nichtwaldflächen. LGBl 41
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 15 heute
  2. B-VG Art. 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  3. B-VG Art. 15 gültig von 27.02.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  4. B-VG Art. 15 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  5. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 15 gültig von 01.10.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  10. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  11. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  12. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  13. B-VG Art. 15 gültig von 28.04.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  14. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  15. B-VG Art. 15 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  16. B-VG Art. 15 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  17. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1961 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  18. B-VG Art. 15 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  19. B-VG Art. 15 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Kundmachung am 7. März 1985, LGBl. für Tir. 44/1985

Leitsatz

Gesetz vom 22. Juli 1969 über die Einhaltung eines Grenzabstandes bei Aufforstung von Nichtwaldflächen, LGBl. für Tir. Nr. 41, von einem nach der Kompetenzverteilung nicht berufenen Gesetzgebungsorgan erlassen; das Gesetz ist insgesamt dem Zivilrechtswesen zuzurechnen

Spruch

Das Gesetz vom 22. Juli 1969 über die Einhaltung eines Grenzabstandes bei Aufforstung von Nichtwaldflächen, LGBl. für Tir. Nr. 41, wird als verfassungswidrig aufgehoben.Das Gesetz vom 22. Juli 1969 über die Einhaltung eines Grenzabstandes bei Aufforstung von Nichtwaldflächen, Landesgesetzblatt für Tir. Nr. 41, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 28. Feber 1986 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann von Tir. ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im LGBl. verpflichtet.Der Landeshauptmann von Tir. ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. a) Der VwGH beantragt gemäß Art140 Abs1, 135 Abs3 und 89 Abs2 B-VG die Aufhebung des §3 Abs1 und 2 und des §2 des Gesetzes vom 22. Juli 1969 über die Einhaltung eines Grenzabstandes bei Aufforstung von Nichtwaldflächen, LGBl. für das Land Tir. Nr. 41, als verfassungswidrig.römisch eins. 1. a) Der VwGH beantragt gemäß Art140 Abs1, 135 Abs3 und 89 Abs2 B-VG die Aufhebung des §3 Abs1 und 2 und des §2 des Gesetzes vom 22. Juli 1969 über die Einhaltung eines Grenzabstandes bei Aufforstung von Nichtwaldflächen, Landesgesetzblatt für das Land Tir. Nr. 41, als verfassungswidrig.

b) Das Gesetz über die Einhaltung eines Grenzabstandes bei Aufforstung von Nichtwaldflächen hat fünf Paragraphen. §1 enthält die Verpflichtung, entlang den angrenzenden fremden Grundstücken - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - einen vier Meter breiten Streifen von Forstpflanzen freizuhalten. §2 erklärt davon abweichende schriftliche Vereinbarungen für zulässig. Nach §3 hat die Gemeinde - im eigenen Wirkungsbereich - den betreffenden Grundeigentümer auf Antrag des Eigentümers des angrenzenden Grundstückes mit Bescheid zur Freihaltung des vier Meter breiten Streifens zu verpflichten (s. hiezu im einzelnen den unten im Antragsvorbringen des VwGH wiedergegebenen Wortlaut dieser Bestimmung). §4 enthält eine Strafbestimmung gegen denjenigen, der entgegen der Vorschrift des §1 Abs1 oder entgegen einer Vereinbarung nach §2 Forstpflanzen anpflanzt oder einer gemäß §3 ausgesprochenen Verpflichtung nicht nachkommt. §5 betrifft den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

c) Der Antrag wird wie folgt begründet:

"I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 29. Oktober 1982, Zl. St.S. 63/1982, wurde der auf §3 des Gesetzes vom 22. Juli 1969 über die Einhaltung eines Grenzabstandes bei Aufforstung von Nichtwaldflächen, LGBl. für das Land Tirol Nr. 41, gestützte Antrag des Dr. W K, Eigentümer des Grundstückes .../6 KG Hötting, die Eigentümer der Grundstücke .../7 und .../8 KG Hötting, Dr. K und B K, zu verpflichten, von ihnen an der östlichen Grenze des Grundstückes .../8 angepflanzte Bäume, und zwar Pappeln, Birken, Erlen ua., innerhalb angemessener Frist im Sinne des Gesetzes LGBl. für das Land Tirol Nr. 41/1969 zu entfernen, gemäß §1 Abs1 leg. cit. abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob Dr. W K die beim VwGH unter der Z 82/07/0245 protokollierte Beschwerde, in der er geltend machte, in seinen Rechten aus §3 des Gesetzes LGBl. für das Land Tirol Nr. 41/1969 dadurch verletzt worden zu sein, daß die belangte Behörde entgegen seinem Antrag Dr. K und B K als die Eigentümer des Grundstückes, auf dem entgegen den Bestimmungen des zitierten Gesetzes angepflanzt wurde, nicht verpflichtet habe, die auf dem freizuhaltenden Streifen angepflanzten Forstpflanzen innerhalb einer angemessenen, drei Monate nicht übersteigenden Frist zu entfernen. Er begründete diese von ihm behauptete Rechtsverletzung ua. damit, daß nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes Forstplanzen - daß es sich um solche handle, sei vom 'Antragsgegner' nicht bestritten worden - in einem Streifen von vier Meter Breite zum fremden Grundstück nicht geduldet und zu entfernen seien, wenn innerhalb der fünfjährigen Frist durch den Eigentümer des Nachbargrundstückes ein entsprechender Antrag gestellt worden sei, es sei denn, es werde durch eine schriftliche Vereinbarung dieser vier Meter breite Streifen geändert. Eine derartige schriftliche Vereinbarung sei aber nicht geschlossen, die Existenz einer solchen auch vom 'Antragsgegner' nicht behauptet worden.2. Gegen diesen Bescheid erhob Dr. W K die beim VwGH unter der Ziffer 82 /, 07 /, 0245, protokollierte Beschwerde, in der er geltend machte, in seinen Rechten aus §3 des Gesetzes LGBl. für das Land Tirol Nr. 41/1969 dadurch verletzt worden zu sein, daß die belangte Behörde entgegen seinem Antrag Dr. K und B K als die Eigentümer des Grundstückes, auf dem entgegen den Bestimmungen des zitierten Gesetzes angepflanzt wurde, nicht verpflichtet habe, die auf dem freizuhaltenden Streifen angepflanzten Forstpflanzen innerhalb einer angemessenen, drei Monate nicht übersteigenden Frist zu entfernen. Er begründete diese von ihm behauptete Rechtsverletzung ua. damit, daß nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes Forstplanzen - daß es sich um solche handle, sei vom 'Antragsgegner' nicht bestritten worden - in einem Streifen von vier Meter Breite zum fremden Grundstück nicht geduldet und zu entfernen seien, wenn innerhalb der fünfjährigen Frist durch den Eigentümer des Nachbargrundstückes ein entsprechender Antrag gestellt worden sei, es sei denn, es werde durch eine schriftliche Vereinbarung dieser vier Meter breite Streifen geändert. Eine derartige schriftliche Vereinbarung sei aber nicht geschlossen, die Existenz einer solchen auch vom 'Antragsgegner' nicht behauptet worden.

3. Neben §1 Abs1 des Gesetzes vom 22. Juli 1969 über die Einhaltung eines Grenzabstandes bei Aufforstung von Nichtwaldflächen, LGBl. für das Land Tirol Nr. 41, waren vom Stadtsenat der Landeshauptstadt Innsbruck - ungeachtet dessen, daß dies weder im Spruch noch in der Begründung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides ausdrücklich zum Ausdruck gebracht worden ist - bei der Erlassung des bekämpften Bescheides auch die Bestimmungen des §3 Abs1 und 2 und des §2 dieses Gesetzes anzuwenden. Diese Normen sind für den VwGH präjudiziell, da der Gerichtshof seiner Pflicht zur Überprüfung des angefochtenen Bescheides dahin gehend, ob der Beschwerdeführer in jenen subjektiven Rechten verletzt worden ist, deren Verletzung er behauptet, nur dann nachkommen kann, wenn er den Bescheid anhand eben dieser Rechtsnormen überprüft. §3 Abs1 und 2 und §2 des Gesetzes LGBl. für das Land Tirol Nr. 41/1969 werden somit vom VwGH in der vorliegenden Beschwerdesache anzuwenden sein. Insoweit diese Normen im Beschwerdefall nicht zur Gänze als unmittelbar anzuwendende Vorschriften anzusehen sind, ist der VwGH der Auffassung, daß zwischen den unmittelbar anzuwendenden Teilen und jenen Teilen der vorgenannten Bestimmungen, für welche dies nicht zutrifft (das Zitat 'oder Abs2, und die darauf bezugnehmenden Worte im §3 Abs1; der zweite Tatbestand des §3 Abs2), ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der diese als nicht trennbare Einheit erscheinen läßt mit der Folge, daß die nicht unmittelbar anzuwendenden Normteile - im Fall der unterstellten Aufhebung der als unmittelbar anzuwendend anerkannten Normteile - als Bruchstücke für sich allein keinen Bestand haben können. Der Aufhebungsantrag erstreckt sich demnach auf §3 Abs1 und 2 und §2 in ihrer Gesamtheit.

II.römisch zwei.

1. Der VwGH hat gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser landesgesetzlichen Bestimmungen jene Bedenken, die den VfGH in dem dem vorliegenden Fall vergleichbaren Fall des §5 des Gesetzes vom 14. November 1968 über die Mindestpflanzabstände für Kulturpflanzen von fremden Grundstücken, LGBl. für das Land Niederösterreich Nr. 30/1969, veranlaßten, diese Norm nach amtswegiger Prüfung als verfassungswidrig aufzuheben (siehe das Erkenntnis des VfGH vom 15. Dezember 1970, Slg. Nr. 6344).

2. Die vom gegenständlichen Aufhebungsantrag umfaßten Bestimmungen des Gesetzes LGBl. für das Land Tirol Nr. 41/1969 lauten:

'§3 (1) Wird ein im §1 Abs1 oder Abs2 vorgeschriebener oder nach §2 vereinbarter Streifen entgegen den Bestimmungen des §1 nicht eingehalten, hat die Gemeinde den Eigentümer der Aufforstungsfläche oder des Grundstückes, auf dem Forstpflanzen durch natürlichen Anflug aufgekommen sind, auf Antrag des Eigentümers des angrenzenden Grundstückes mit Bescheid zu verpflichten, die auf dem freizuhaltenden Streifen angepflanzten oder durch Anflug aufgekommenen Forstpflanzen innerhalb einer angemessenen, drei Monate nicht übersteigenden Frist zu entfernen.

(2) Ein Antrag im Sinne des Abs1 ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Zeitpunkt der Anpflanzung fünf Jahre verstrichen sind, oder im Falle des Aufkommens der Forstpflanzen durch natürlichen Anflug Forstpflanzen höher als 50 Zentimeter sind.'

'§2 Von der Vorschrift nach §1 abweichende Vereinbarungen sind zulässig; sie bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.'

3. Die Beantwortung der Frage, welcher Kompetenzbestimmung des B-VG eine bestimmte Angelegenheit zu subsumieren ist, richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH grundsätzlich nach dem Inhalt des betreffenden Gesetzes; nur in jenen Fällen, in denen ein Kompetenztatbestand auf den Zweck abstellt, ist der mit der Regelung verfolgte Zweck von Bedeutung.

§3 Abs1 des Gesetzes LGBl. für das Land Tirol Nr. 41/1969 enthält als einzige Sanktion für die Nichteinhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Streifens (Grenzabstandes) die behördliche, mit Bescheid auszusprechende Verpflichtung des Eigentümers der Aufforstungsfläche, die auf dem freizuhaltenden Streifen angepflanzten Forstpflanzen zu entfernen. Einen solchen Entfernungsauftrag kann die Behörde allerdings nicht von Amts wegen erteilen, vielmehr bedarf es hiezu eines Antrages des Eigentümers des betroffenen Grundstückes. Dem Antragsrecht des betroffenen Grundeigentümers sind jedoch insofern Grenzen gesetzt (§3 Abs2), als er einerseits einen Antrag (auf Einhaltung des gesetzlichen Grenzabstandes) nur innerhalb einer bestimmten Frist einzubringen befugt ist, andererseits ein Antrag (auf Einhaltung des gesetzlichen Grenzabstandes) ausgeschlossen ist, wenn eine auf §2 gegründete - an keine inhaltlichen Voraussetzungen gebundene - (schriftliche) Vereinbarung über einen Grenzabstand, der von dem gesetzlich vorgeschriebenen (§1 Abs1) abweicht, vorliegt. Es ist demnach in zweifacher Hinsicht dispositives Recht gegeben: Die Bindung an den gesetzlich festgelegten Grenzabstand wird zum einen durch das in das Belieben des betroffenen Grundeigentümers gestellte Verstreichenlassen der Antragsfrist, zum anderen durch eine Vereinbarung, deren Zustandekommen und Inhalt zur Gänze der Disposition der Parteien unterliegt, ausgeschlossen. Der Inhalt dieser Regelung besteht somit in der Abgrenzung des Interesses einzelner Personen; öffentliche Interessen sind nicht Gegenstand der in Rede stehenden Normen (siehe des näheren das bereits zitierte Erkenntnis des VfGH vom 15. Dezember 1970, Slg. Nr. 6344).

Dem VwGH scheint es, daß eine Regelung, wie sie §3 Abs1 und 2 und §2 des Gesetzes vom 22. Juli 1969 über die Einhaltung eines Grenzabstandes bei Aufforstung von Nichtwaldflächen, LGBl. für das Land Tirol Nr. 41, enthalten, nach dem Stand der einfachgesetzlichen Rechtslage im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kompetenzbegriffes 'Zivilrechtswesen' als Angelegenheit des Zivilrechtes anzusehen ist. Diese Subsumtion unterstellt, ist es rechtlich unerheblich, welcher Zweck mit dieser Regelung - nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage sollte damit bei der Aufforstung bisher landwirtschaftlich genützter Flächen immer wieder auftretenden 'unerquicklichen Grenzstreitigkeiten zwischen den beteiligten Grenznachbarn' begegnet werden - verfolgt wurde, da der Kompetenztatbestand, 'Zivilrechtswesen' nicht auf den 'Zweck' der Regelung als Abgrenzungsmerkmal verweist.Dem VwGH scheint es, daß eine Regelung, wie sie §3 Abs1 und 2 und §2 des Gesetzes vom 22. Juli 1969 über die Einhaltung eines Grenzabstandes bei Aufforstung von Nichtwaldflächen, Landesgesetzblatt für das Land Tirol Nr. 41, enthalten, nach dem Stand der einfachgesetzlichen Rechtslage im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kompetenzbegriffes 'Zivilrechtswesen' als Angelegenheit des Zivilrechtes anzusehen ist. Diese Subsumtion unterstellt, ist es rechtlich unerheblich, welcher Zweck mit dieser Regelung - nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage sollte damit bei der Aufforstung bisher landwirtschaftlich genützter Flächen immer wieder auftretenden 'unerquicklichen Grenzstreitigkeiten zwischen den beteiligten Grenznachbarn' begegnet werden - verfolgt wurde, da der Kompetenztatbestand, 'Zivilrechtswesen' nicht auf den 'Zweck' der Regelung als Abgrenzungsmerkmal verweist.

4. An dieser Wertung der in Rede stehenden Regelung als einer zivilrechtlichen vermag nach Ansicht des VwGH das der Strafbestimmung des §4 lita des zitierten Gesetzes innewohnende öffentlich-rechtliche Element nichts zu ändern, da andernfalls jede unter Außerachtlassung des Art10 Abs1 Z6 B-VG getroffene landesgesetzliche Regelung zivilrechtlichen Inhaltes diesen Charakter allein schon durch Anfügung einer Strafnorm wieder verlieren müßte. Dies aber würde bedeuten, daß der Landesgesetzgeber durch den Einbau einer Strafbestimmung in ein ansonsten ausschließlich zivilrechtliches Regelungsgefüge die verfassungsgesetzlich grundgelegte Kompetenzordnung in einem wesentlichen Teilbereich unterlaufen könnte. Dem VwGH scheint eine derartige 'Regelungstechnik' durch die Verfassung nicht gedeckt zu sein.

5. Auch das in einem Verfahren gemäß Art138 Abs2 B-VG ergangene Erkenntnis des VfGH vom 9. Oktober 1972, Slg. Nr. 6862 (Kundmachung BGBl. Nr. 59/1973) führt nach Auffassung des VwGH zu keinem anderen Ergebnis, da sich der damals den Gegenstand des Kompetenzfeststellungsverfahrens bildende Entwurf eines NÖ Landesgesetzes über die Mindestpflanzabstände von fremden Grundstücken wesentlich von der hier angefochtenen Regelung unterscheidet.5. Auch das in einem Verfahren gemäß Art138 Abs2 B-VG ergangene Erkenntnis des VfGH vom 9. Oktober 1972, Slg. Nr. 6862 (Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1973,) führt nach Auffassung des VwGH zu keinem anderen Ergebnis, da sich der damals den Gegenstand des Kompetenzfeststellungsverfahrens bildende Entwurf eines NÖ Landesgesetzes über die Mindestpflanzabstände von fremden Grundstücken wesentlich von der hier angefochtenen Regelung unterscheidet.

Der dem VfGH zur Beurteilung vorgelegene nö. Gesetzesentwurf (mit dem das in der Folge beschlossenen und auch noch derzeit in Kraft stehende Gesetz vom 5. April 1973, LGBl. für das Land Niederösterreich 6140-0, übereinstimmt) enthält eine Regelung dahin gehend, daß die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat, um den geschaffenen Zustand so weit zu ändern, daß er den 'Bestimmungen dieses Gesetzes' entspricht, es also für das behördliche Tätigwerden keines Antrages eines Anrainers bedarf, weiters das behördliche Vorgehen auch nicht durch Parteienvereinbarung ausgeschlossen werden kann, und schließlich das Zuwiderhandeln gegen 'die Vorschriften dieses Gesetzes' für strafbar erklärt wird. Aus dem Zusammenhalt dieser Regelung folgerte der VfGH, 'daß es sich bei der im vorgelegten Entwurf enthaltenen Regelung nicht nur um die Abgrenzung des Interesses einzelner Personen handelt, sondern daß öffentliche Interessen im Vordergrund stehen', weshalb eine Zuordnung zum Kompetenztatbestand 'Zivilrechtswesen' auszuschließen sei. Im kundgemachten Rechtssatz kommt zudem zweifelsfrei zum Ausdruck, daß dem Kriterium des amtswegigen Einschreitens der Behörde, somit des Unabhängigseins von der Initiative eines Privaten, vorrangige Bedeutung für die kompetenzrechtliche Zuordnung beigemessen wurde:Der dem VfGH zur Beurteilung vorgelegene nö. Gesetzesentwurf (mit dem das in der Folge beschlossenen und auch noch derzeit in Kraft stehende Gesetz vom 5. April 1973, Landesgesetzblatt für das Land Niederösterreich 6140-0, übereinstimmt) enthält eine Regelung dahin gehend, daß die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat, um den geschaffenen Zustand so weit zu ändern, daß er den 'Bestimmungen dieses Gesetzes' entspricht, es also für das behördliche Tätigwerden keines Antrages eines Anrainers bedarf, weiters das behördliche Vorgehen auch nicht durch Parteienvereinbarung ausgeschlossen werden kann, und schließlich das Zuwiderhandeln gegen 'die Vorschriften dieses Gesetzes' für strafbar erklärt wird. Aus dem Zusammenhalt dieser Regelung folgerte der VfGH, 'daß es sich bei der im vorgelegten Entwurf enthaltenen Regelung nicht nur um die Abgrenzung des Interesses einzelner Personen handelt, sondern daß öffentliche Interessen im Vordergrund stehen', weshalb eine Zuordnung zum Kompetenztatbestand 'Zivilrechtswesen' auszuschließen sei. Im kundgemachten Rechtssatz kommt zudem zweifelsfrei zum Ausdruck, daß dem Kriterium des amtswegigen Einschreitens der Behörde, somit des Unabhängigseins von der Initiative eines Privaten, vorrangige Bedeutung für die kompetenzrechtliche Zuordnung beigemessen wurde:

'Die gesetzliche Regelung amtswegiger behördlicher Maßnahmen betreffend einen Mindestabstand, der bei nichtforstlichen Neupflanzungen gegenüber landwirtschaftlichen Grundstücken einzuhalten ist, fällt gemäß Art15 Abs1 B-VG in die Zuständigkeit der Länder ...' Schließlich manifestierte sich der öffentlich-rechtliche Charakter der Entwurfsregelung darin, daß - so der VfGH - 'das durch den Entwurf geschützte Objekt die Landwirtschaft schlechthin (sei)'.

Demgegenüber fehlen in dem Gesetz LGBl. für das Land Tirol Nr. 41/1969 - abgesehen von der Strafbestimmung des §4 lita - sämtliche im vorgenannten nö. Gesetzentwurf enthaltenen und vom VfGH für die Nichtunterstellung seines Inhaltes unter dem Kompetenztatbestand 'Zivilrechtswesen' als wesentliche angesehenen Regelungskomponenten. Darüber hinaus läßt sich dem Gesetz - auch außerhalb der angefochtenen Bestimmungen - (im übrigen auch den Materialien hiezu) nicht der geringste Anhaltspunkt dafür entnehmen, daß es den Schutz von (der dargestellten niederösterreichischen Regelung vergleichbaren) öffentlich-rechtlichen Interessen zum Gegenstand hat. Ausschließliches Schutzobjekt der von der Anfechtung umfaßten Bestimmungen sind vielmehr die privaten (nachbarrechtlichen) Interessen der jeweils betroffenen Grundeigentümer.

6. Da das 'Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens, jedoch mit Ausschluß von Regelungen, die den Grundstücksverkehr für Ausländer verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen' gemäß Art10 Abs1 Z6 B-VG in der Fassung des ArtI des BVG BGBl. Nr. 27/1969 Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung ist, scheint dem Landesgesetzgeber die Zuständigkeit gefehlt zu haben, eine Regelung, wie sie im §3 Abs1 und 2 und §2 des Gesetzes LGBl. für das Land Tirol Nr. 41/1969 enthalten ist, zu treffen.6. Da das 'Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens, jedoch mit Ausschluß von Regelungen, die den Grundstücksverkehr für Ausländer verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen' gemäß Art10 Abs1 Z6 B-VG in der Fassung des ArtI des BVG Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1969, Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung ist, scheint dem Landesgesetzgeber die Zuständigkeit gefehlt zu haben, eine Regelung, wie sie im §3 Abs1 und 2 und §2 des Gesetzes LGBl. für das Land Tirol Nr. 41/1969 enthalten ist, zu treffen.

7. Der VwGH stellt deshalb, gestützt auf die Art140 Abs1, 135 Abs4, 89 Abs2 zweiter Satz B-VG und auf §62 VerfGG 1953 den Antrag, die im Begehren genannten Gesetzesstellen als verfassungswidrig aufzuheben, wobei das Schwergewicht der Bedenken des VwGH - ungeachtet des Umstandes, daß seiner Ansicht nach alle vom Aufhebungsantrag umfaßten Bestimmungen präjudiziell sind - auf §3 Abs1 und 2 lastet."

2. Die Tir. Landesregierung hat in ihrer Äußerung die Zurückweisung des Antrages hinsichtlich des §3 Abs1, soweit er den Tatbestand des Aufkommens von Forstpflanzen durch natürlichen Anflug betrifft, des Abs2 sowie des §2 des genannten Gesetzes mangels Präjudizialität dieser Bestimmung begehrt. Hinsichtlich des §3 Abs1, soweit er den Tatbestand der Aufforstung von Grundstücken betrifft, beantragt die Landesregierung die Abweisung des Begehrens des VwGH. In eventu stellt die Landesregierung den Antrag, gemäß Art140 Abs5 B-VG für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr zu bestimmen, damit rechtzeitig Vorsorge für eine Neuregelung getroffen werden könne.

III. Der VfGH hat erwogen:römisch drei. Der VfGH hat erwogen:

1. Es ist nichts hervorgekommen, was gegen die Annahme des VwGH spräche, er habe im Anlaßbeschwerdeverfahren Bestimmungen des Gesetzes LGBl. 41/1969 anzuwenden. Ob alle angefochtenen Gesetzesstellen präjudiziell sind, ist im Hinblick auf das Ergebnis (s. den folgenden Punkt 4.) nicht zu prüfen.1. Es ist nichts hervorgekommen, was gegen die Annahme des VwGH spräche, er habe im Anlaßbeschwerdeverfahren Bestimmungen des Gesetzes Landesgesetzblatt 41 aus 1969, anzuwenden. Ob alle angefochtenen Gesetzesstellen präjudiziell sind, ist im Hinblick auf das Ergebnis (s. den folgenden Punkt 4.) nicht zu prüfen.

Der Antrag ist zulässig.

2. Die Tir. Landesregierung hält den Bedenken des VwGH im wesentlichen entgegen, das Gesetz LGBl. 41/1969 unterscheide sich zwar in einigen Punkten von jenem Gesetzesentwurf, der dem vom VwGH herangezogenen Kompetenzfeststellungserk. VfSlg. 6862/1972 zugrunde gelegen ist. So habe dieser Gesetzesentwurf nicht die Ermächtigung enthalten, durch Vereinbarung zwischen den betreffenden Grundeigentümern geringere als die gesetzlich festgesetzten Abstände festzulegen. Weiters sei in jenem Gesetzesentwurf vorgesehen gewesen, daß ein Auftrag zur Beseitigung vorschriftswidriger Anpflanzungen nur von Amts wegen hätte erlassen werden können,

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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