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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs3;Rechtssatz
Liegen zwei Straferkenntnisse VERSCHIEDENEN DATUMS vor, so ist es Pflicht der Berufungsbehörde, auf DAS von der Berufungserklärung DATUMSMÄSSIG ERFASSTE Straferkenntnis Bedacht zu nehmen. Hat die belangte Behörde über ein - gegenüber dem Bfr noch gar nicht erlassenes - Straferkenntnis entschieden, so war sie hiefür nicht zuständig.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978001409.X03Im RIS seit
15.10.2003