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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §102 Abs1;Rechtssatz
§ 49 Abs 6 KFG 1967 stellt für sich allein oder auch in Verbindung mit § 134 legcit keine Vorschrift dar, der der Lenker eines Fahrzeuges zuwiderhandeln könnte. Die den Kraftfahrzeuglenker im Zusammenhang mit der vorschriftsmäßigen Anbringung von Kennzeichentafeln treffende Verpflichtung ist im § 102 Abs 1 und Abs 2 KFG 1967 normiert.Paragraph 49, Absatz 6, KFG 1967 stellt für sich allein oder auch in Verbindung mit Paragraph 134, legcit keine Vorschrift dar, der der Lenker eines Fahrzeuges zuwiderhandeln könnte. Die den Kraftfahrzeuglenker im Zusammenhang mit der vorschriftsmäßigen Anbringung von Kennzeichentafeln treffende Verpflichtung ist im Paragraph 102, Absatz eins und Absatz 2, KFG 1967 normiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1977001208.X01Im RIS seit
07.08.2003