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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §97;Rechtssatz
Ein Gendarmeriebeamter als Organ der Straßenaufsicht hat auf Grund seiner Ernennung und der Vereidigung auf die Dienstpflichten die Befugnis, die in § 97 Abs 1 StVO genannten Aufgaben auch in Zivilkleidung zu vollziehen, soferne er sich "in den Dienst stellt". (Hinweis auf OGH vom 8.4.1949, 2 OB 769748, SSt 20/47).Ein Gendarmeriebeamter als Organ der Straßenaufsicht hat auf Grund seiner Ernennung und der Vereidigung auf die Dienstpflichten die Befugnis, die in Paragraph 97, Absatz eins, StVO genannten Aufgaben auch in Zivilkleidung zu vollziehen, soferne er sich "in den Dienst stellt". (Hinweis auf OGH vom 8.4.1949, 2 OB 769748, SSt 20/47).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978000201.X01Im RIS seit
01.09.2003Zuletzt aktualisiert am
30.05.2017