Index
90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §97;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Polizeirat Dr. Hofreiter, über die Beschwerde des JH in F, vertreten durch Dr. Klaus Reisch, Rechtsanwalt in Kitzbühel, Franz-Reisch-Straße 11a, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28. November 1977, Zl. IIb2-V-4169/1-77, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung erstattete am 9. April 1977 ein Beamter des Gendarmeriepostenkommandos Fieberbrunn, Bezirk Kitzbühel, Revierinspektor Paul B. die Anzeige, er sei am 25. März 1977 um 23.50 Uhr in Zivil mit seinem Privatauto auf der Bundesstraße von Innsbruck kommend nach Fieberbrunn gefahren. Im Weiler "Drahtzug" in Fieberbrunn sei ihm ein Moped ohne Beleuchtung in der Fahrbahnmitte entgegengekommen. Er sei deshalb nachgefahren. Der Mopedlenker sei nach links abgebogen. Als er bei einem Haus stehengeblieben sei, habe er ihn angeredet und wahrgenommen, daß es sich bei dem Lenker des Mopeds um den dort wohnhaften Beschwerdeführer gehandelt habe.
Bei der Anrede habe der Beschwerdeführer deutliche Merkmale einer Alkoholisierung gezeigt. Er habe schwer gesprochen, geschwankt und gerötete Augen gehabt. Auf die Frage, warum er ohne Licht gefahren sei, habe er geantwortet, das gar nicht bemerkt zu haben, es sei aber richtig. Deshalb habe sich der Beamte in Dienst gestellt und den Beschwerdeführer, der ihn gut gekannt habe, aufgefordert, zwecks Vornahme der Atemluftprobe bzw. einer klinischen Untersuchung zum Gendarmerieposten zu kommen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin erklärt, zwar etwas angeheitert zu sein, sich aber nicht verpflichtet zu fühlen, der Aufforderung eines im Zivil befindlichen Gendarmeriebeamten Folge zu leisten. Trotz mehrmaliger Aufforderung und Aufklärung über die gesetzlichen Bestimmungen sei der Beschwerdeführer bei seiner Weigerung geblieben.
Auf Grund eines Beschuldigten-Ladungsbescheides, in dem dem Beschwerdeführer das Fahren ohne Licht bei Dunkelheit und im alkoholisierten Zustand sowie die Verweigerung der Ablegung der Atemluftprobe vorgeworfen wurde, verantwortete sich der inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 3. Mai 1977 damit, der Gendarmeriebeamte sei in Zivil gewesen und habe nicht zu erkennen gegeben, daß er im Dienst sei bzw. sich in den Dienst gestellt habe. Das Moped sei nicht unbeleuchtet gewesen, sondern habe er das Licht erst, als er in das Grundstück seines Hauses eingefahren sei, abgeschaltet. Eine Aufforderung, sich einem Alkotest zu unterziehen, habe er nicht erhalten. Er ersuche daher, zunächst den Beamten zu vernehmen.
Der Meldungsleger deponierte in der Folge als Zeuge, er selbst habe sich auf der Heimfahrt von Innsbruck befunden. Der Beschwerdeführer habe schon auf der Bundesstraße keine Fahrzeugbeleuchtung eingeschaltet gehabt. Da er zunächst den Mopedlenker nicht erkannt habe und dieser ohne Licht gefahren sei, weshalb auch der Verdacht bestanden habe, das Fahrzeug könnte gestohlen sein, sei er eingeschritten. Erst als er den Beschwerdeführer vor dessen Haus gestellt habe, habe er ihn erkannt und dabei Alkoholisierungsmerkmale, wie schwerfällige Sprache und starken Alkoholgeruch der Atemluft, wahrgenommen. Er habe dem Beschwerdeführer erklärt, daß er sich in den Dienst stelle, und ihn zur Vornahme des Alkotests am Gendarmerieposten aufgefordert. Weiters habe er ihm auch mitgeteilt, daß er zur Indienststellung berechtigt sei usw. Der Beschwerdeführer habe ihn auch erkannt und zugegeben, angeheitert zu sein, aber nicht einzusehen, warum er einem Beamten in Zivil Folge leisten soll.
Nach Akteneinsicht äußerte sich der Beschwerdeführer am 8. Juli 1977 abermals schriftlich dahin, daß vielleicht der Meldungsleger selbst zu dieser späten Stunde etwa durch Übermüdung in seiner Auffassungsgabe beeinträchtigt gewesen sei. Entscheidend sei aber, daß keine gesetzmäßige Indienststellung vorgelegen sei. Es sei insbesondere auch die nach den Vorschriften vorgesehene Formel nicht verwendet worden. Es habe daher für ihn kein Anlaß bestanden, den Aufforderungen des unberechtigten Einschreiters nachzukommen. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer gewußt habe, der Anzeiger sei Gendarm, sei ohne Bedeutung. Der Beschwerdeführet habe davon ausgehen müssen, daß der Beamte nur dann einschreiten könne, wenn er in Uniform sei, da er ihn ja nicht anders als im Dienst befindlich erkennen könne.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 18. Oktober 1977 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, 1. am 25. März 1977 gegen 23.50 Uhr mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Moped auf der Bundesstraße im Ortsgebiet von Fieberbrunn in Richtung St. Johann in Tirol gefahren und trotz Vermutung einer Alkoholisierung die Durchführung des Alkotests verweigert und 2. bei dieser Fahrt die Beleuchtung des Fahrzeuges nicht eingeschaltet zu haben; er habe dadurch die Verwaltungsübertretungen zu 1. nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO in Verbindung mit § 5 Abs. 2 leg. cit. und zu 2. nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO in Verbindung mit § 60 Abs. 3 leg. cit. begangen. Über ihn wurden folgende Geldstrafen, nämlich zu 1. nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO in der Höhe von S 8.000,-- (Ersatzarreststrafe in der Dauer von 14 Tagen) und zu 2. nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO in der Höhe von S 500,-- (Ersatzerreststrafe in der Dauer von zwei Tagen) verhängt. In der Begründung wurde nach Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ausgeführt, daß dieser auf Grund der Angaben des Meldungslegers erwiesen sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Fahrzeugbeleuchtung erst nach Verlassen der öffentlichen Straße abgeschaltet, sei unglaubwürdig, da gerade wegen der mangelnden Fahrzeugbeleuchtung der Beamte zum Einschreiten veranlaßt worden wäre. Den Ausführungen eines für solche Anlässe besonders geschulten Beamten, sich in den Dienst gestellt zu haben, sei mehr Gewicht beizumessen als der Verantwortung des Beschwerdeführers.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 18. Oktober 1977 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, 1. am 25. März 1977 gegen 23.50 Uhr mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Moped auf der Bundesstraße im Ortsgebiet von Fieberbrunn in Richtung St. Johann in Tirol gefahren und trotz Vermutung einer Alkoholisierung die Durchführung des Alkotests verweigert und 2. bei dieser Fahrt die Beleuchtung des Fahrzeuges nicht eingeschaltet zu haben; er habe dadurch die Verwaltungsübertretungen zu 1. nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, leg. cit. und zu 2. nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 3, leg. cit. begangen. Über ihn wurden folgende Geldstrafen, nämlich zu 1. nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO in der Höhe von S 8.000,-- (Ersatzarreststrafe in der Dauer von 14 Tagen) und zu 2. nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO in der Höhe von S 500,-- (Ersatzerreststrafe in der Dauer von zwei Tagen) verhängt. In der Begründung wurde nach Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ausgeführt, daß dieser auf Grund der Angaben des Meldungslegers erwiesen sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Fahrzeugbeleuchtung erst nach Verlassen der öffentlichen Straße abgeschaltet, sei unglaubwürdig, da gerade wegen der mangelnden Fahrzeugbeleuchtung der Beamte zum Einschreiten veranlaßt worden wäre. Den Ausführungen eines für solche Anlässe besonders geschulten Beamten, sich in den Dienst gestellt zu haben, sei mehr Gewicht beizumessen als der Verantwortung des Beschwerdeführers.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung wiederholte der Beschwerdeführer im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und betonte abermals, der Beamte habe sich nicht förmlich in den Dienst gestellt. Die Feststellungen des Beamten hinsichtlich des Schwankens und der geröteten Augen seien in Anbetracht der Dunkelheit widersprüchlich. Auch die übrigen Ausführungen des Beamten würden jeder Grundlage entbehren.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. November 1977 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, es bestehe kein Grund zur Annahme, der Beamte sei wegen der vorgerückten Stunde nicht in der Lage gewesen, entsprechende Wahrnehmungen zu machen. Im Gegenteil zeige das Verhalten des Meldungslegers, wie bereits die erste Instanz bemerkt habe, eine besondere Gewissenhaftigkeit bei der Erfüllung seines Dienstes als Gendarmeriebeamter und die Bereitschaft, über den unmittelbaren Dienst hinaus Handlungen, die im öffentlichen Interesse gelegen seien, zu setzen. Für das Sichindienststellen sei keine besondere Formel vorgesehen; es müsse nur dem Beanstandeten deutlich zum Ausdruck gebracht werden, was der Beamte getan habe. Möge es auch zweifelhaft erscheinen, wie der Meldungsleger gerötete Augen beim Beschwerdeführer feststellen konnte, so seien aber gerade die weiters angeführten Alkoholisierungsmerkmale auch bei Dunkelheit mit Sicherheit wahrzunehmen. Im übrigen habe der Beschwerdeführer dem Meldungsleger gegenüber selbst zugegeben, angeheitert zu sein. Die Vermutung, der Beschwerdeführer habe deshalb das Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt, sei daher ohne Zweifel gerechtfertigt gewesen. Wäre der Beschwerdeführer nicht ohne Beleuchtung gefahren, so hätte der Meldungsleger gar keine Veranlassung gehabt, ihm nachzufahren.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bekämpft mit seinem Vorbringen die Beweiswürdigung der belangten Behörde und vermeint weiters, daß deshalb, weil das Gesetz keine besondere Formel für das Indienststellen eines in Zivilkleidung befindlichen Gendarmeriebeamten vorsehe, es an der gesetzlichen Grundlage für das Vorgehen des Beamten gemangelt habe und daher dieses rechtsunwirksam erfolgt sei.
Gemäß § 45 Abs. 2 AVG 1950, welche Bestimmung gemäß § 24 VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der in dieser Gesetzesstelle normierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet aber nicht, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. Nr. 8619/A, ausgesprochen und seither in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten hat, daß der in der Begründung des Bescheides niedergelegte Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliege. Dies gilt sowohl hinsichtlich der ausreichenden Ermittlung des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung. (Vgl. z. B. auch das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1978, Zl. 695/77, auf welches unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird.)Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950, welche Bestimmung gemäß Paragraph 24, VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der in dieser Gesetzesstelle normierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet aber nicht, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. Nr. 8619/A, ausgesprochen und seither in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten hat, daß der in der Begründung des Bescheides niedergelegte Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliege. Dies gilt sowohl hinsichtlich der ausreichenden Ermittlung des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung. (Vgl. z. B. auch das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1978, Zl. 695/77, auf welches unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, verwiesen wird.)
Die belangte Behörde hat sich entgegen den Behauptungen in der Beschwerde nicht einer stereotypen Wiedergabe von immer wiederkehrenden Floskeln bedient, sondern ausführlich begründet, warum sie den Angaben des Meldungslegers mehr Glauben schenkte als der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers. So hat sie insbesondere zutreffend darauf hingewiesen, daß der Beamte gar keine Veranlassung zu einem Einschreiten gehabt hätte, wenn der Beschwerdeführer nicht tatsächlich in der Nacht ohne Einschaltung der Beleuchtung seines Fahrzeuges gefahren wäre. Schon allein dieser Umstand, daß nämlich der Meldungsleger dies wahrnahm, zeigt, daß er keinesfalls wegen Übermüdung zufolge der vorgerückten Stunde nicht in der Lage gewesen sei, richtige Wahrnehmungen zu machen. Im übrigen ist es dem Beschwerdeführer auch während des ganzen Verwaltungsstrafverfahrens nicht gelungen, konkrete Umstände aufzuzeigen, die auf eine Beeinträchtigung der Wahrnehmungsfähigkeit des Beamten hätten schließen lassen. Die von dem Beamten in seiner Zeugenaussage gemachten Angaben stimmen im wesentlichen auch mit seinen Angaben in der Anzeige überein, sodaß auch diesbezüglich keine Bedenken an der Richtigkeit seiner Darstellung aufkommen können. Insbesondere hat er auch für die Rechtfertigung der Vermutung, der Beschwerdeführer habe sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden, mehrere typische Merkmale genannt. Aber auch der in der Anzeige u. a. angeführte Umstand, der Beschwerdeführer habe gerötete Augen gehabt, vermag die Richtigkeit der Angaben des Anzeigers in keiner Weise zu erschüttern. Ist es doch durchaus einsichtig, daß auch dieses Merkmal etwa zufolge der Straßenbeleuchtung, der Beleuchtung des vom Meldungsleger benützten Fahrzeuges bzw. der Hausbeleuchtung - der Beschwerdeführer wurde bei seinem Wohnhaus angehalten - durchaus erkennbar war. Des weiteren sind auch die übrigen genannten Merkmale derart typisch, daß sie auch bei Dunkelheit klar und eindeutig wahrgenommen werden können. Dazu kommt noch, daß der Beschwerdeführer, was er allerdings in der Folge bestritt, dem Meldungsleger gegenüber selbst eingestand, angeheitert zu sein und nur deshalb dessen Aufforderung nicht nachkam, weil dieser sich in Zivil und nicht in Uniform befand. Anhaltspunkte dafür, daß der Beamte gegen den Beschwerdeführer voreingenommen sein könnte, haben sich im Verwaltungsstrafverfahren nicht ergeben und vermochte selbst der Beschwerdeführer eine derartige Behauptung nicht aufzustellen. Im übrigen hat der Beschwerdeführer selbst im Verwaltungsstrafverfahren einander widersprechende Darstellungen gegeben, indem er in seiner Stellungnahme vom 3. Mai 1977 behauptete, vom Meldungsleger niemals aufgefordert worden zu sein, sich einem Alkotest zu unterziehen, während er am 8. Juli 1977 vorbrachte, daß für ihn, weil der Beamte nicht in Uniform gewesen sei, keine Veranlassung bestanden hätte, dessen Aufforderungen nachzukommen. Die einzige Aufforderung, die der Beamte an den Beschwerdeführer richtete, war die, sich der Atemluftprobe zu unterziehen. Die von der belangten Behörde getroffene Beweiswürdigung entspricht daher den Denkgesetzen und ist schlüssig. Es kann ihr daher kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie zu den Feststellungen gelangte, der Beschwerdeführer sei in der Nacht ohne Beleuchtung gefahren, es habe die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung bestanden, der Meldungsleger habe sich ausdrücklich in den Dienst gestellt und den Beschwerdeführer aufgefordert, sich der Atemluftprobe zu unterziehen.
Aber auch der weiteren Rüge des Beschwerdeführers betreffend die Gesetzmäßigkeit der Indienststellung des Meldungslegers kommt keine Berechtigung zu.
Nach den obigen Ausführungen ist auf Grund der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen davon auszugehen, daß sich der Meldungsleger ausdrücklich in den Dienst gestellt hat. Er war aber auch, obwohl er in Zivilkleidung und offensichtlich unbewaffnet war, hiezu berechtigt.
Gemäß § 97 Abs. 1 StVO haben die Organe der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundesgendarmerie ...., die Verkehrspolizei (§ 94 b lit. a) zu handhaben und bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, b) Maßnahmen, die für die Einleitung vonGemäß Paragraph 97, Absatz eins, StVO haben die Organe der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundesgendarmerie ...., die Verkehrspolizei (Paragraph 94, b Litera a,) zu handhaben und bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, b) Maßnahmen, die für die Einleitung von
Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, ... mitzuwirken. Auf
Grund der Ernennung zum Gendarmeriebeamten und der Vereidigung auf die Dienstpflichten ist der betreffende Beamte berechtigt, auch die im § 97 StVO genannten Aufgaben zu vollziehen. Diese Befugnis obliegt ihm unabhängig davon, ob er Uniform trägt oder nicht. Allerdings bedarf es, sofern er eine Amtshandlung in Zivilkleidung vornimmt, da in diesem Fall für einen Außenstehenden nicht zu erkennen ist, ob er auf Grund seiner dienstlichen Stellung tätig wird, einer auch nach außen hin gegenüber dem Betroffenen wahrnehmbaren ausdrücklichen Erklärung über die erfolgte Indienststellung. Diesem Erfordernis ist der Meldungsleger im gegenständlichen Fall aber nach den Feststellungen der Verwaltungsbehörden nachgekommen. Einer besonderen Formel bedurfte es hiezu nicht, sondern es reichte aus, daß er die Tatsache der Indienststellung dem Beschwerdeführer ausdrücklich zur Kenntnis brachte. Auch eine Vorweisung des Dienstausweises brauchte nicht erfolgen, zumal dem Beschwerdeführer bekannt war, daß es sich bei dem Einschreiter um einen Gendarmeriebeamten handelte. Im übrigen wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, die Vorweisung einer Legitimation zu verlangen, falls er Bedenken gehabt hätte. Dies war aber nicht der Fall. Vielmehr ist der Aktenlage zu entnehmen, daß er sich offensichtlich nur deshalb weigerte, der Aufforderung des Meldungslegers zur Abnahme der Atemluftprobe nachzukommen, weil ihm bewußt war, daß er sich in einem alkoholisierten Zustand befand. Im vorliegenden Fall erwies sich das sofortige Einschreiten des Beamten in Zivilkleidung in mehrfacher Hinsicht als erforderlich. Abgesehen davon, daß zunächst sogar der Verdacht bestand, das Fahrzeug, mit dem der Beschwerdeführer gefahren war, könnte gestohlen sein, stellt das Fahren ohne Beleuchtung in der Nacht eine Gefahr für andere Straßenbenützer dar. Weiters ergab sich, als der Meldungsleger den Beschwerdeführer anhielt, auch der begründete Verdacht, daß dieser alkoholbeeinträchtigt sei, also auch insofern eine Gefahr für den Straßenverkehr bedeutete. Bedenkt man noch dazu, daß die Vornahme der Atemluftprobe unverzüglich durchzuführen ist, um eine mögliche Verschleierung des Zustandsbildes des Betroffenen zu verhindern, so war der Anzeiger nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die sofortige Indienststellung vorzunehmen und die Amtshandlung nach § 5 Abs. 2 StVO einzuleiten, für die entgegen dem Beschwerdevorbringen keine besonderen zusätzlichen Formvorschriften für ihre Durchführung vorgesehen sind. Es bedurfte daher nicht der Berufung auf die nur für den internen Dienstbetrieb maßgebende Gendarmerieinstruktion, die (entgegen dem Beschwerdevorbringen) Bestimmungen über die Indienststellung in Zivilkleidung enthält. (Vgl. auch den in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 8. April 1949, 2 Os 769/48 = SSt XX/47, zitierten Erlaß des Bundesministeriums für Inneres, Zl. 150.189- GD. 5/47 vom 4. Februar 1947.)Grund der Ernennung zum Gendarmeriebeamten und der Vereidigung auf die Dienstpflichten ist der betreffende Beamte berechtigt, auch die im Paragraph 97, StVO genannten Aufgaben zu vollziehen. Diese Befugnis obliegt ihm unabhängig davon, ob er Uniform trägt oder nicht. Allerdings bedarf es, sofern er eine Amtshandlung in Zivilkleidung vornimmt, da in diesem Fall für einen Außenstehenden nicht zu erkennen ist, ob er auf Grund seiner dienstlichen Stellung tätig wird, einer auch nach außen hin gegenüber dem Betroffenen wahrnehmbaren ausdrücklichen Erklärung über die erfolgte Indienststellung. Diesem Erfordernis ist der Meldungsleger im gegenständlichen Fall aber nach den Feststellungen der Verwaltungsbehörden nachgekommen. Einer besonderen Formel bedurfte es hiezu nicht, sondern es reichte aus, daß er die Tatsache der Indienststellung dem Beschwerdeführer ausdrücklich zur Kenntnis brachte. Auch eine Vorweisung des Dienstausweises brauchte nicht erfolgen, zumal dem Beschwerdeführer bekannt war, daß es sich bei dem Einschreiter um einen Gendarmeriebeamten handelte. Im übrigen wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, die Vorweisung einer Legitimation zu verlangen, falls er Bedenken gehabt hätte. Dies war aber nicht der Fall. Vielmehr ist der Aktenlage zu entnehmen, daß er sich offensichtlich nur deshalb weigerte, der Aufforderung des Meldungslegers zur Abnahme der Atemluftprobe nachzukommen, weil ihm bewußt war, daß er sich in einem alkoholisierten Zustand befand. Im vorliegenden Fall erwies sich das sofortige Einschreiten des Beamten in Zivilkleidung in mehrfacher Hinsicht als erforderlich. Abgesehen davon, daß zunächst sogar der Verdacht bestand, das Fahrzeug, mit dem der Beschwerdeführer gefahren war, könnte gestohlen sein, stellt das Fahren ohne Beleuchtung in der Nacht eine Gefahr für andere Straßenbenützer dar. Weiters ergab sich, als der Meldungsleger den Beschwerdeführer anhielt, auch der begründete Verdacht, daß dieser alkoholbeeinträchtigt sei, also auch insofern eine Gefahr für den Straßenverkehr bedeutete. Bedenkt man noch dazu, daß die Vornahme der Atemluftprobe unverzüglich durchzuführen ist, um eine mögliche Verschleierung des Zustandsbildes des Betroffenen zu verhindern, so war der Anzeiger nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die sofortige Indienststellung vorzunehmen und die Amtshandlung nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO einzuleiten, für die entgegen dem Beschwerdevorbringen keine besonderen zusätzlichen Formvorschriften für ihre Durchführung vorgesehen sind. Es bedurfte daher nicht der Berufung auf die nur für den internen Dienstbetrieb maßgebende Gendarmerieinstruktion, die (entgegen dem Beschwerdevorbringen) Bestimmungen über die Indienststellung in Zivilkleidung enthält. (Vgl. auch den in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 8. April 1949, 2 Os 769/48 = SSt XX/47, zitierten Erlaß des Bundesministeriums für Inneres, Zl. 150.189- GD. 5/47 vom 4. Februar 1947.)
Da es somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Da es somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 542/1977.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz 2, Litera a und b VwGG 1965 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976, in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,.
Wien, am 10. April 1979
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978000201.X00Im RIS seit
01.09.2003Zuletzt aktualisiert am
30.05.2017