RS Vwgh 1979/4/18 3272/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1979
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1 impl;
BAO §81 Abs1 impl;
BAO §9 Abs1 impl;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §55 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004
  1. BAO § 81 heute
  2. BAO § 81 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 81 gültig von 19.04.1980 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1980/1, S 38;

Rechtssatz

Ein im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer einer GmbH hat gemäß § 54 Abs 1 LAO Wr (= § 80 Abs 1 BAO) dafür zu sorgen, daß die fälligen Abgaben aus den Mitteln der GmbH, die er zu verwalten hatte, entrichtet werden. Er kann sich nicht darauf berufen, daß nach der internen Geschäftsverteilung im Unternehmen der zweite Geschäftsführer zur Besorgung der Steuerangelegenheiten berufen ist, wenn dieser zum maßgebenden Zeitpunkt vom Gesellschafter bereits wegen gröblicher Vernachlässigkeit seiner Geschäftsführerpflichten seiner Funktion enthoben war. In einem solcherart gelagerten Fall muß er sich um die Entrichtung der Steuern kümmern, andernfalls verletzt er seine Pflichten schuldhaft und kann im Grunde des § 7 Abs 1 LAO Wr (= § 9 Abs 1 BAO) insoweit persönlich zur Haftung herangezogen werden.Ein im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer einer GmbH hat gemäß Paragraph 54, Absatz eins, LAO Wr (= Paragraph 80, Absatz eins, BAO) dafür zu sorgen, daß die fälligen Abgaben aus den Mitteln der GmbH, die er zu verwalten hatte, entrichtet werden. Er kann sich nicht darauf berufen, daß nach der internen Geschäftsverteilung im Unternehmen der zweite Geschäftsführer zur Besorgung der Steuerangelegenheiten berufen ist, wenn dieser zum maßgebenden Zeitpunkt vom Gesellschafter bereits wegen gröblicher Vernachlässigkeit seiner Geschäftsführerpflichten seiner Funktion enthoben war. In einem solcherart gelagerten Fall muß er sich um die Entrichtung der Steuern kümmern, andernfalls verletzt er seine Pflichten schuldhaft und kann im Grunde des Paragraph 7, Absatz eins, LAO Wr (= Paragraph 9, Absatz eins, BAO) insoweit persönlich zur Haftung herangezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978003272.X02

Im RIS seit

18.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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