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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1 impl;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1980/1, S 38;Rechtssatz
Ein im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer einer GmbH hat gemäß § 54 Abs 1 LAO Wr (= § 80 Abs 1 BAO) dafür zu sorgen, daß die fälligen Abgaben aus den Mitteln der GmbH, die er zu verwalten hatte, entrichtet werden. Er kann sich nicht darauf berufen, daß nach der internen Geschäftsverteilung im Unternehmen der zweite Geschäftsführer zur Besorgung der Steuerangelegenheiten berufen ist, wenn dieser zum maßgebenden Zeitpunkt vom Gesellschafter bereits wegen gröblicher Vernachlässigkeit seiner Geschäftsführerpflichten seiner Funktion enthoben war. In einem solcherart gelagerten Fall muß er sich um die Entrichtung der Steuern kümmern, andernfalls verletzt er seine Pflichten schuldhaft und kann im Grunde des § 7 Abs 1 LAO Wr (= § 9 Abs 1 BAO) insoweit persönlich zur Haftung herangezogen werden.Ein im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer einer GmbH hat gemäß Paragraph 54, Absatz eins, LAO Wr (= Paragraph 80, Absatz eins, BAO) dafür zu sorgen, daß die fälligen Abgaben aus den Mitteln der GmbH, die er zu verwalten hatte, entrichtet werden. Er kann sich nicht darauf berufen, daß nach der internen Geschäftsverteilung im Unternehmen der zweite Geschäftsführer zur Besorgung der Steuerangelegenheiten berufen ist, wenn dieser zum maßgebenden Zeitpunkt vom Gesellschafter bereits wegen gröblicher Vernachlässigkeit seiner Geschäftsführerpflichten seiner Funktion enthoben war. In einem solcherart gelagerten Fall muß er sich um die Entrichtung der Steuern kümmern, andernfalls verletzt er seine Pflichten schuldhaft und kann im Grunde des Paragraph 7, Absatz eins, LAO Wr (= Paragraph 9, Absatz eins, BAO) insoweit persönlich zur Haftung herangezogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978003272.X02Im RIS seit
18.12.2001Zuletzt aktualisiert am
03.08.2008