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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §135 Abs1 impl;Rechtssatz
"Entschuldbar" iSd § 104 Abs 1 LAO Wr ist die Verspätung dann, wenn dem Abgabepflichtigen ein Verschulden nicht zugerechnet werden kann, dh wenn er die Versäumung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt hat."Entschuldbar" iSd Paragraph 104, Absatz eins, LAO Wr ist die Verspätung dann, wenn dem Abgabepflichtigen ein Verschulden nicht zugerechnet werden kann, dh wenn er die Versäumung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1977002243.X03Im RIS seit
18.04.1979