RS Vwgh 1979/4/18 2243/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1979
beobachten
merken

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §135 Abs1 impl;
LAO Wr 1962 §104 Abs1;
  1. BAO § 135 heute
  2. BAO § 135 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BAO § 135 gültig von 30.12.1989 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  4. BAO § 135 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

"Entschuldbar" iSd § 104 Abs 1 LAO Wr ist die Verspätung dann, wenn dem Abgabepflichtigen ein Verschulden nicht zugerechnet werden kann, dh wenn er die Versäumung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt hat."Entschuldbar" iSd Paragraph 104, Absatz eins, LAO Wr ist die Verspätung dann, wenn dem Abgabepflichtigen ein Verschulden nicht zugerechnet werden kann, dh wenn er die Versäumung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1977002243.X03

Im RIS seit

18.04.1979
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten