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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art119a Abs5 impl;Rechtssatz
Nur der den aufhebenden Spruch tragenden Ansicht der Aufsichtsbehörde kommt für das weitere Verfahren bindende Wirkung im sinne des § 102 Abs 5 OÖ GewO zu.Nur der den aufhebenden Spruch tragenden Ansicht der Aufsichtsbehörde kommt für das weitere Verfahren bindende Wirkung im sinne des Paragraph 102, Absatz 5, OÖ GewO zu.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978001799.X01Im RIS seit
27.08.2003Zuletzt aktualisiert am
15.01.2013