Index
81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §31 Abs3;Beachte
Siehe: 84/07/0094 E 19. Juni 1984 Fortgesetztes Verfahren: 2746/79 E 18. März 1980;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Schima, Dr. Salcher, Dr. Hoffmann und Dr. Hnatek als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde der Firma S-AG in G, vertreten durch Dr. Manfred Thorineg, Rechtsanwalt in Graz, Kalchberggasse 8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 25. Oktober 1978, Zl. 3-345 St 53/5-1978, betreffend Kostenvorschreibung nach einem Ölunfall, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 3.340,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Am 15. September 1975 wurde das Wasserbaulaboratorium der Landesbaudirektion des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung von der Feuerwehr der Stadt Graz telephonisch in Kenntnis gesetzt, daß in der Schottergrube der Firma F ein Ölalarm ausgelöst worden sei. Die diesbezügliche Anzeige bei der städtischen Feuerwehr ist durch die Beschwerdeführerin erfolgt. Eine sofort durchgeführte Erhebung durch das Wasserbaulaboratorium hat ergeben, daß zur Zeit der Grundwasserstand im Bereich der Schottergrube der Firma F so hoch sei, daß der westliche Teil der Schottergrube bisher 1,50 m überflutet worden sei. In die genannte Schottergrube wird, um sie aufzufüllen, des öfteren Abraummaterial gestürzt. Die Beschwerdeführerin habe eine Wagenladung Abraummaterial in diese Schottergrube eingebracht. Dabei sei auch eine unbekannte Menge eines chemischen Abfalls (in der Größenordnung von zirka 200 l) abgekippt worden, welche in etwa mit einem Gemisch aus Hydrauliköl, Lackbestandteilen und möglicherweise auch anderen Inhaltsstoffen bestanden habe. Wegen Gefahr im Verzug sei vom Sachverständigen des Ölalarmdienstes der Rat gegeben worden, das auf der Wasserfläche schwimmende Öl - Chemikaliengemisch mit Ölbindepulver zu bestreuen und einzusammeln. Aus dem im Akt erliegenden Hilfeleistungsbericht der Feuerwehr der Stadt Graz ist zu entnehmen, daß die Ölschicht im Wasser mit 20 Säcken Bindemittel gebunden und in Fässer abgefüllt worden ist.
Mit Bescheid des Magistrates Graz vom 14. Oktober 1975 wurde gemäß §§ 31 und 138 WRG 1959 sowohl dem Liegenschaftseigentümer der Liegenschaft Gp. 492, A F sen., als auch den in Frage kommenden Organen der Firma S zur ungeteilten Hand die Erfüllung mehrerer Maßnahmen umgehend aufgetragen. Unter anderem wurden folgende Maßnahmen - soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung - aufgetragen:Mit Bescheid des Magistrates Graz vom 14. Oktober 1975 wurde gemäß Paragraphen 31 und 138 WRG 1959 sowohl dem Liegenschaftseigentümer der Liegenschaft Gp. 492, A F sen., als auch den in Frage kommenden Organen der Firma S zur ungeteilten Hand die Erfüllung mehrerer Maßnahmen umgehend aufgetragen. Unter anderem wurden folgende Maßnahmen - soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung - aufgetragen:
"1. Das oberflächlich mit Öl- und Chemikaliengemisch verunreinigte Erdreich ist durch Aufbringen einer genügenden Menge ölbindender Mittel aufzusaugen und so am Versickern zu hindern. Dieses Erdreich ist gemeinsam mit dem verunreinigten Ölbindepulver soweit abzuheben, als Öl und Chemikalien festgestellt werden können. Dieses Material ist durch Ausglühen in einer hiefür geeigneten Anlage zu dekontaminieren bzw. einer Vernichtung zuzuführen.
2. Aus den Hausbrunnen und Wasserversorgungsanlagen grundwasserstromunterhalb der Unfallstelle sind durch Organe des Wasserbaulaboratoriums der Fachabteilung IIIc in der üblichen Weise Wasserproben zu entnehmen und einer Untersuchung zuzuführen. Diese Maßnahme dient zur Beweissicherung und zum Schutze des Verpflichteten gegen unangemessene Forderungen gegenüber Dritter bzw. zum Schutze der Unterlieger. Diese Untersuchungen müssen vorerst in Abständen von zwei Monaten bis auf Widerruf wiederholt werden. Diese Untersuchungen müssen eindeutig feststellen, wie groß der Kontaminationsbereich im Grundwasser ist. 2. Aus den Hausbrunnen und Wasserversorgungsanlagen grundwasserstromunterhalb der Unfallstelle sind durch Organe des Wasserbaulaboratoriums der Fachabteilung römisch drei c in der üblichen Weise Wasserproben zu entnehmen und einer Untersuchung zuzuführen. Diese Maßnahme dient zur Beweissicherung und zum Schutze des Verpflichteten gegen unangemessene Forderungen gegenüber Dritter bzw. zum Schutze der Unterlieger. Diese Untersuchungen müssen vorerst in Abständen von zwei Monaten bis auf Widerruf wiederholt werden. Diese Untersuchungen müssen eindeutig feststellen, wie groß der Kontaminationsbereich im Grundwasser ist.
7. Sollte versucht werden, die Maßnahmen mit offenbar untauglichen Mitteln durchführen zu wollen, so wird wegen Gefahr im Verzug das Land Steiermark und hier die Landesbaudirektion Fachabt. IIIc mit der Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten beauftragt. Dies gilt insbesonders für den Fall, daß sich noch wassergefährdende Substanzen an der Unfallstelle befinden. 7. Sollte versucht werden, die Maßnahmen mit offenbar untauglichen Mitteln durchführen zu wollen, so wird wegen Gefahr im Verzug das Land Steiermark und hier die Landesbaudirektion Fachabt. römisch drei c mit der Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten beauftragt. Dies gilt insbesonders für den Fall, daß sich noch wassergefährdende Substanzen an der Unfallstelle befinden.
9. Über die Höhe der dem Lande Steiermark angelaufenen Kosten wird ein eigener Kostenbescheid ergehen."
Der gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin eingebrachten Berufung hat der Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom 18. August 1976 keine Folge gegeben. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß zur Durchführung dieser Maßnahmen sowohl die Firma F als Grundeigentümer als auch die Beschwerdeführerin verpflichtet worden seien. Aus dem gesamten Aktenvorgang sei kein einziger Hinweis zu finden, der vermuten lassen könnte, die Beschwerdeführerin hätte die gegenständliche Ablagerung nicht vorgenommen. Vielmehr gehe aus einem vom Vertreter der Wasserrechtsbehörde sowie einem Vertreter der Fachabteilungsgruppe Landesbaudirektion, Fachabteilung IIIc, verfaßten Schriftstück hervor, daß seitens der Beschwerdeführerin bekanntgegeben worden sei, daß diese die Kosten der Sanierungsmaßnahmen übernehme. Es erscheine auch eigenartig, daß die Beschwerdeführerin, obwohl sie gerade aus Beweissicherungsgründen die zuständigen Stellen selbst von der Wasserverunreinigung verständigt habe, in ihrer Berufung keinerlei Hinweis gebe, die ihre Behauptung, sie hätte die Ablagerung nicht vorgenommen und somit die Wasserverunreinigung nicht verursacht, untermauern würde. Aus diesen Gründen sei auch die Berufungsbehörde der Ansicht, daß die Beschwerdeführerin als Verpflichtete zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen im Sinne des angefochtenen Bescheides heranzuziehen sei. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Der gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin eingebrachten Berufung hat der Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom 18. August 1976 keine Folge gegeben. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß zur Durchführung dieser Maßnahmen sowohl die Firma F als Grundeigentümer als auch die Beschwerdeführerin verpflichtet worden seien. Aus dem gesamten Aktenvorgang sei kein einziger Hinweis zu finden, der vermuten lassen könnte, die Beschwerdeführerin hätte die gegenständliche Ablagerung nicht vorgenommen. Vielmehr gehe aus einem vom Vertreter der Wasserrechtsbehörde sowie einem Vertreter der Fachabteilungsgruppe Landesbaudirektion, Fachabteilung römisch drei c, verfaßten Schriftstück hervor, daß seitens der Beschwerdeführerin bekanntgegeben worden sei, daß diese die Kosten der Sanierungsmaßnahmen übernehme. Es erscheine auch eigenartig, daß die Beschwerdeführerin, obwohl sie gerade aus Beweissicherungsgründen die zuständigen Stellen selbst von der Wasserverunreinigung verständigt habe, in ihrer Berufung keinerlei Hinweis gebe, die ihre Behauptung, sie hätte die Ablagerung nicht vorgenommen und somit die Wasserverunreinigung nicht verursacht, untermauern würde. Aus diesen Gründen sei auch die Berufungsbehörde der Ansicht, daß die Beschwerdeführerin als Verpflichtete zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen im Sinne des angefochtenen Bescheides heranzuziehen sei. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 19. Jänner 1978 wurde gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 und gemäß § 76 AVG 1950 der Beschwerdeführerin der Ersatz der Kosten, die zur Behebung des auf Grundstücksnummer 492, KG X im Herbst 1975 erfolgten Austrittes von Mineralöl- und Teerprodukten für die durchgeführten Sanierungsmaßnahmen (S 2.862,30) und für die Barauslagen (S 264.172,50) in der Höhe von insgesamt S 267.034,80 angefallen sind, auferlegt. Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des § 31 WRG 1959 und unter Hinweis auf die Bescheide des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 14. Oktober 1975 und des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. August 1976 ausgeführt, daß die Zusammenstellung des Kostenersatzes für die durchgeführten Sanierungsmaßnahmen und für den Ersatz der Barauslagen (Kostenverzeichnis des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung IIIc) den Vertretern der Beschwerdeführerin in Wahrung des Parteiengehörs vor Bescheiderlassung zur Kenntnis gebracht worden sei.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 19. Jänner 1978 wurde gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 und gemäß Paragraph 76, AVG 1950 der Beschwerdeführerin der Ersatz der Kosten, die zur Behebung des auf Grundstücksnummer 492, KG römisch zehn im Herbst 1975 erfolgten Austrittes von Mineralöl- und Teerprodukten für die durchgeführten Sanierungsmaßnahmen (S 2.862,30) und für die Barauslagen (S 264.172,50) in der Höhe von insgesamt S 267.034,80 angefallen sind, auferlegt. Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Paragraph 31, WRG 1959 und unter Hinweis auf die Bescheide des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 14. Oktober 1975 und des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. August 1976 ausgeführt, daß die Zusammenstellung des Kostenersatzes für die durchgeführten Sanierungsmaßnahmen und für den Ersatz der Barauslagen (Kostenverzeichnis des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung römisch drei c) den Vertretern der Beschwerdeführerin in Wahrung des Parteiengehörs vor Bescheiderlassung zur Kenntnis gebracht worden sei.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin berufen und im wesentlichen ausgeführt, daß sie nicht als Verpflichtete in Betracht komme und die angelaufenen Kosten zu hoch seien.
Mit dem nun mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 25. Oktober 1978 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, den Ausführungen der Beschwerdeführerin, daß sie als Verpflichtete nicht in Frage komme und demzufolge auch eine Kostenersatzpflicht für die durchgeführten Sanierungsarbeiten nicht gegeben sei, sei entgegenzuhalten, daß die Beschwerdeführerin mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. August 1976 als Verpflichtete im Sinne des § 31 WRG 1959 festgestellt und ihr die kostenersatzpflichtigen Sanierungsmaßnahmen aufgetragen worden seien. Der gegenständliche Kostenbescheid sei eine auf dem genannten Bescheid basierende Folge und diene lediglich der ziffernmäßigen Fixierung der erwachsenen Kosten. Sofern also die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen den Grund der Kostenersatzpflicht erhebe, erwiesen sich diese als verfehlt. Wenn die Beschwerdeführerin weiters die Höhe der Sanierungskosten in Berufung ziehe, so vermöge auch dies eine Änderung der Entscheidung nicht herbeizuführen, zumal der nur allgemein gehaltene Hinweis, daß diese Kosten durch eigene Mitarbeit niedriger gehalten hätten werden können, nicht geeignet sei, die Richtigkeit bzw. Notwendigkeit der durch die Durchführung diverser Maßnahmen angefallener Kosten in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführerin sei es unbenommen gewesen, sofort nach Wahrnehmung der Gewässerverunreinigung tätig zu werden, doch habe sie dies unterlassen. Vielmehr habe ein Vertreter der Beschwerdeführerin, wie aus dem Aktenvermerk vom 17. September 1975 hervorgehe, ausdrücklich seine Bereitschaft erklärt, die Kosten für die Maßnahmen zu tragen. Im übrigen seien die Kosten konkret ziffernmäßig gar nicht bestritten. Sie seien im übrigen von der Behörde auf ihre Richtigkeit und Angemessenheit überprüft worden; sie entsprächen den geltenden Tarifen.Mit dem nun mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 25. Oktober 1978 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, den Ausführungen der Beschwerdeführerin, daß sie als Verpflichtete nicht in Frage komme und demzufolge auch eine Kostenersatzpflicht für die durchgeführten Sanierungsarbeiten nicht gegeben sei, sei entgegenzuhalten, daß die Beschwerdeführerin mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. August 1976 als Verpflichtete im Sinne des Paragraph 31, WRG 1959 festgestellt und ihr die kostenersatzpflichtigen Sanierungsmaßnahmen aufgetragen worden seien. Der gegenständliche Kostenbescheid sei eine auf dem genannten Bescheid basierende Folge und diene lediglich der ziffernmäßigen Fixierung der erwachsenen Kosten. Sofern also die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen den Grund der Kostenersatzpflicht erhebe, erwiesen sich diese als verfehlt. Wenn die Beschwerdeführerin weiters die Höhe der Sanierungskosten in Berufung ziehe, so vermöge auch dies eine Änderung der Entscheidung nicht herbeizuführen, zumal der nur allgemein gehaltene Hinweis, daß diese Kosten durch eigene Mitarbeit niedriger gehalten hätten werden können, nicht geeignet sei, die Richtigkeit bzw. Notwendigkeit der durch die Durchführung diverser Maßnahmen angefallener Kosten in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführerin sei es unbenommen gewesen, sofort nach Wahrnehmung der Gewässerverunreinigung tätig zu werden, doch habe sie dies unterlassen. Vielmehr habe ein Vertreter der Beschwerdeführerin, wie aus dem Aktenvermerk vom 17. September 1975 hervorgehe, ausdrücklich seine Bereitschaft erklärt, die Kosten für die Maßnahmen zu tragen. Im übrigen seien die Kosten konkret ziffernmäßig gar nicht bestritten. Sie seien im übrigen von der Behörde auf ihre Richtigkeit und Angemessenheit überprüft worden; sie entsprächen den geltenden Tarifen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Rechte dadurch verletzt, daß ihr keine Kosten für die Tätigkeit der Behörde auferlegt werden dürften, insbesondere auch nicht die Kosten der vordringlichen Sanierung und gänzlichen Beseitigung eines Schadens. Es sei nicht Aufgabe der Beschwerdeführerin, die Kosten ziffernmäßig zu bekämpfen, weil sie nicht einmal die Grundlage der Kostenberechnung kenne. Die belangte Behörde hätte daher auch Verfahrensvorschriften außer acht gelassen. Die belangte Behörde stütze sich auf eine einstweilige Verfügung vom 14. Oktober 1975 und der bestätigenden Entscheidung der belangten Behörde vom 18. August 1976. Sie übersehe dabei, daß einstweilige Verfügungen nach einem Jahr außer Kraft treten. Nicht die Beschwerdeführerin sei zur Kostentragung heranzuziehen, sondern die Firma F.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde, wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Nach dieser Gesetzesstelle kann die Behörde demnach 1.) nur Maßnahmen solcher Art dem Verpflichteten auftragen, die eine Gewässerverunreinigung hintanhalten oder 2.) derartige Maßnahmen bei Gefahr im Verzug unmittelbar anordnen und nötigenfalls - also soweit eine Notwendigkeit besteht - unverzüglich auf Kosten des Verpflichteten durchführen lassen. Mit dem im Instanzenzug ergangenen rechtskräftigen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. August 1976 wurden unter anderem nicht nur der Beschwerdeführerin Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung, sondern auch den Organen des Wasserbaulaboratoriums der Fachabteilung IIIc Maßnahmen zur Beweissicherung oder Feststellung des Ausmaßes der Verunreinigung vorgeschrieben. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich bei dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 18. August 1976 nicht um eine einstweilige Verfügung im Sinne des § 122 WRG 1959.Nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde, wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Nach dieser Gesetzesstelle kann die Behörde demnach 1.) nur Maßnahmen solcher Art dem Verpflichteten auftragen, die eine Gewässerverunreinigung hintanhalten oder 2.) derartige Maßnahmen bei Gefahr im Verzug unmittelbar anordnen und nötigenfalls - also soweit eine Notwendigkeit besteht - unverzüglich auf Kosten des Verpflichteten durchführen lassen. Mit dem im Instanzenzug ergangenen rechtskräftigen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. August 1976 wurden unter anderem nicht nur der Beschwerdeführerin Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung, sondern auch den Organen des Wasserbaulaboratoriums der Fachabteilung römisch drei c Maßnahmen zur Beweissicherung oder Feststellung des Ausmaßes der Verunreinigung vorgeschrieben. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich bei dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 18. August 1976 nicht um eine einstweilige Verfügung im Sinne des Paragraph 122, WRG 1959.
Gemäß § 60 AVG 1950 sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Der bekämpfte Bescheid verweist zur Begründung der Kostenersatzpflicht nur auf § 31 WRG 1959 sowie auf den rechtskräftigen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. August 1976. Aus dem Hinweis auf den genannten Bescheid ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Kostenvorschreibung nichts zu gewinnen, da mit diesem Bescheid sowohl Maßnahmen nach § 31 Abs. 3 als auch nach § 138 WRG 1959 vorgeschrieben worden sind und nicht zu erkennen ist, welche Maßnahmen im einzelnen wegen Gefahr im Verzug unmittelbar im Sinne des § 31 WRG 1959 angeordnet wurden, für die allein Kosten nach der zuletzt genannten Bestimmung vorgeschrieben werden können. Im angefochtenen Bescheid fehlen insbesondere entsprechende Feststellungen hinsichtlich der aus § 31 Abs. 3 WRG 1959 sich ergebenden Verpflichtung der Beschwerdeführerin und überhaupt Feststellungen jenes Sachverhaltes, den die belangte Behörde als erwiesen angenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht in der Lage zu überprüfen, ob die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in einem Recht verletzt wurde. Dieser Verfahrensmangel ist infolgedessen wesentlich.Gemäß Paragraph 60, AVG 1950 sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Der bekämpfte Bescheid verweist zur Begründung der Kostenersatzpflicht nur auf Paragraph 31, WRG 1959 sowie auf den rechtskräftigen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. August 1976. Aus dem Hinweis auf den genannten Bescheid ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Kostenvorschreibung nichts zu gewinnen, da mit diesem Bescheid sowohl Maßnahmen nach Paragraph 31, Absatz 3, als auch nach Paragraph 138, WRG 1959 vorgeschrieben worden sind und nicht zu erkennen ist, welche Maßnahmen im einzelnen wegen Gefahr im Verzug unmittelbar im Sinne des Paragraph 31, WRG 1959 angeordnet wurden, für die allein Kosten nach der zuletzt genannten Bestimmung vorgeschrieben werden können. Im angefochtenen Bescheid fehlen insbesondere entsprechende Feststellungen hinsichtlich der aus Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 sich ergebenden Verpflichtung der Beschwerdeführerin und überhaupt Feststellungen jenes Sachverhaltes, den die belangte Behörde als erwiesen angenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht in der Lage zu überprüfen, ob die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in einem Recht verletzt wurde. Dieser Verfahrensmangel ist infolgedessen wesentlich.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da eine gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer im Gesetz nicht vorgesehen ist und jede der eingebrachten Beschwerdeschriften nur mit Bundesstempelmarken zu S 70,-- zu versehen gewesen ist.Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da eine gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer im Gesetz nicht vorgesehen ist und jede der eingebrachten Beschwerdeschriften nur mit Bundesstempelmarken zu S 70,-- zu versehen gewesen ist.
Wien, am 19. April 1979
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979000075.X00Im RIS seit
16.10.2003Zuletzt aktualisiert am
30.10.2013