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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §31 Abs3;Rechtssatz
Für eine NACH EINTRITT DER VOLLSTRECKUNGSVERJÄHRUNG (§ 31 Abs 3 VStG 1950) verfaßte und überreichte Beschwerde besteht DENNOCH Rechtschutzinteresse; WEIL DIE VOLLSTRECKUNGSVERJÄHRUNG DEN Eintritt weiterer, an die Verhängung einer Strafe geknüpfter Rechtsfolgen (vgl. z. B. § 10 Abs 1 StVO) nicht anschließt und auch die Vollstreckung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zulässig bleibt.Für eine NACH EINTRITT DER VOLLSTRECKUNGSVERJÄHRUNG (Paragraph 31, Absatz 3, VStG 1950) verfaßte und überreichte Beschwerde besteht DENNOCH Rechtschutzinteresse; WEIL DIE VOLLSTRECKUNGSVERJÄHRUNG DEN Eintritt weiterer, an die Verhängung einer Strafe geknüpfter Rechtsfolgen vergleiche z. B. Paragraph 10, Absatz eins, StVO) nicht anschließt und auch die Vollstreckung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zulässig bleibt.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978001041.X01Im RIS seit
07.10.2003Zuletzt aktualisiert am
26.02.2019