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82/05 LebensmittelrechtNorm
LMG 1975 §17 Abs4;Rechtssatz
Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, in einer der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechtes zugänglichen Weise darzutun, aus welchen Gründen sie die Herstellung eines Produktes für bestimmte Gruppen von Verbrauchern im Sinne des § 17 Abs 1 legcit zu den nach dieser Gesetzesstelle rechtserheblichen Zwecken verneint.Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, in einer der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechtes zugänglichen Weise darzutun, aus welchen Gründen sie die Herstellung eines Produktes für bestimmte Gruppen von Verbrauchern im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, legcit zu den nach dieser Gesetzesstelle rechtserheblichen Zwecken verneint.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978002491.X01Im RIS seit
17.09.2003