RS Vwgh 1979/4/23 2491/78

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Veröffentlicht am 23.04.1979
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82/05 Lebensmittelrecht

Rechtssatz

Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, in einer der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechtes zugänglichen Weise darzutun, aus welchen Gründen sie die Herstellung eines Produktes für bestimmte Gruppen von Verbrauchern im Sinne des § 17 Abs 1 legcit zu den nach dieser Gesetzesstelle rechtserheblichen Zwecken verneint.Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, in einer der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechtes zugänglichen Weise darzutun, aus welchen Gründen sie die Herstellung eines Produktes für bestimmte Gruppen von Verbrauchern im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, legcit zu den nach dieser Gesetzesstelle rechtserheblichen Zwecken verneint.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978002491.X01

Im RIS seit

17.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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