RS Vwgh 1979/4/23 2293/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1979
beobachten
merken

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Rechtssatz

Der Verwaltungsbehörde obliegt es, auch im Verfahren nach § 9 Abs 3 LMG 1975 darzutun, welchen Sachverhalt sie als erwiesen annahm und von welchen Gründen sie sich bestimmt sah, dessen Tatbestandsmäßigkeit zu der nach dieser Gesetzesstelle rechtserheblichen Unvereinbarkeit der Angaben mit dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung zu bejahen.Der Verwaltungsbehörde obliegt es, auch im Verfahren nach Paragraph 9, Absatz 3, LMG 1975 darzutun, welchen Sachverhalt sie als erwiesen annahm und von welchen Gründen sie sich bestimmt sah, dessen Tatbestandsmäßigkeit zu der nach dieser Gesetzesstelle rechtserheblichen Unvereinbarkeit der Angaben mit dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung zu bejahen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978002293.X02

Im RIS seit

15.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten