RS Vwgh 2007/3/27 2006/21/0391

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Veröffentlicht am 27.03.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §60 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
MRK Art8 Abs2;
NAG 2005 §30 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Ein Fremder darf sich zwar gemäß § 30 Abs. 1 NAG 2005 für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen, wenn ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 MRK nicht geführt wird. Für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 60 Abs. 2 Z 9 FrPolG 2005 ist (darüber hinaus) erforderlich, dass eine Missbrauchsabsicht bereits bei Eheschließung bestanden hat.

Schlagworte

Begründung BegründungsmangelBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006210391.X04

Im RIS seit

03.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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