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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs4;Rechtssatz
Steht fest, daß der Bfr ein Fahrzeug gelenkt hat und ist die nach dem Lenken vorgenommene Atemluftprobe positiv ausgefallen, ist auch die Voraussetzung für die Vorführung zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehendem Arzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung (§ 5 Abs 4 StVO) erfüllt.Steht fest, daß der Bfr ein Fahrzeug gelenkt hat und ist die nach dem Lenken vorgenommene Atemluftprobe positiv ausgefallen, ist auch die Voraussetzung für die Vorführung zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehendem Arzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung (Paragraph 5, Absatz 4, StVO) erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978003459.X01Im RIS seit
18.11.2003