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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art118 Abs3 Z8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1643/78 E 24. April 1979 RS 5Stammrechtssatz
Die Regelung der Prostitution gehört, soweit sie der Abwehr von Gefahren dient, die der Sittlichkeit drohen, zum Tatbestand "Sittlichkeitspolizei"; die damit im Zusammenhang stehenden behördlichen Aufgaben sind gemäß Art 118 Abs 3 Z 8 B-VG der Gemeinde zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich gewährleistet (VfSlg 7960/1976).Die Regelung der Prostitution gehört, soweit sie der Abwehr von Gefahren dient, die der Sittlichkeit drohen, zum Tatbestand "Sittlichkeitspolizei"; die damit im Zusammenhang stehenden behördlichen Aufgaben sind gemäß Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 8, B-VG der Gemeinde zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich gewährleistet (VfSlg 7960 aus 1976,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978001705.X07Im RIS seit
24.04.1979