RS Vwgh 1979/4/24 1705/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1979
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1979/03/06 1551/77 1

Stammrechtssatz

Wegen des weiten Prostitutionsbegriffes ist ein Versuch (§ 2 zweiter Satz der ProstV Feldkirch vom 4.6.1976) kaum denkbar. Denn der Versuch erfasst nur solche Handlungen, die AN SICH GEEIGNET sind, die Vollendung des strafbaren Tatbestandes zu bewirken (Hinweis E 23.5.1966, 949/65); dazu gehört nicht der bloße Aufenthalt auf der Straße, selbst in der (nicht nach außen erkennbaren) Absicht der gewerbsmäßigen Unzucht. Der AUFENTHALTWegen des weiten Prostitutionsbegriffes ist ein Versuch (Paragraph 2, zweiter Satz der ProstV Feldkirch vom 4.6.1976) kaum denkbar. Denn der Versuch erfasst nur solche Handlungen, die AN SICH GEEIGNET sind, die Vollendung des strafbaren Tatbestandes zu bewirken (Hinweis E 23.5.1966, 949/65); dazu gehört nicht der bloße Aufenthalt auf der Straße, selbst in der (nicht nach außen erkennbaren) Absicht der gewerbsmäßigen Unzucht. Der AUFENTHALT

ZUM ZWECKE DES ANBIETENS DER AUSÜBUNG DER GEWERBSMÄSSIGEN UNZUCHT

kann dem Tatbild der Ausübung der gewerblichen Unzucht (einschließlich des Anbietens hiezu) nicht unterstellt werden. Wird jemand im Spruch nur dieses Verhaltens schuldig erkannt, ist der Strafbescheid inhaltlich rechtswidrig, auch wenn in der insoweit im Widerspruch zum Spruch stehenden Begründung der Beschuldigten vorgeworfen wird, sich so aufgestellt zu haben, dass die Freier auf sie aufmerksam gemacht worden seien.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978001705.X03

Im RIS seit

24.04.1979
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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