TE Vfgh Erkenntnis 1985/3/7 B108/84

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Veröffentlicht am 07.03.1985
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9405 Ärztekammer

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
ÄrzteG 1949 §46 Abs5, §46 Abs6, §46 Abs7
AVG §18 Abs4 idF BGBl 199/1983
AVG §73
GeschäftsO des Verwaltungsausschusses der Stmk Ärztekammer §12 Abs1, §13
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Leitsatz

Geschäftsordnung des Verwaltungsausschusses der Stmk. Ärztekammer; Fristregelung in §12 lediglich interne Ordnungsvorschrift; unzulässiger Devolutionsantrag - kein Übergang der Zuständigkeit auf den Beschwerdeausschuß; Fehlen einer Geschäftsordnung des Beschwerdeausschusses der Stmk. Ärztekammer - keine Verletzung des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter ÄrzteG; keine Bedenken gegen die in §46 Abs5 geregelte Zusammensetzung des Beschwerdeausschusses

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Dr. B P - sie ist praktische Ärztin in Graz und demnach Kammerangehörige der Ärztekammer für Stmk. - brachte am 14. März 1983 gegen die Vorschreibung der Kammerumlagen und Kammerbeiträge für Jänner bis Dezember 1982 einen Berichtigungsantrag gemäß §3 Abs1 und 2 der in der Vollversammlung der Ärztekammer beschlossenen und von der Stmk. Landesregierung bescheidmäßig genehmigten Beitrags- und Umlagenordnung ein, wobei von ihr jedoch nur die Errechnung des Kammerbeitrages bemängelt wurde.

1.2. Am 24. Juni 1983 brachte die Antragstellerin einen Devolutionsantrag ein, weil der Verwaltungsausschuß innerhalb der nach §12 Abs1 der Geschäftsordnung des Verwaltungsausschusses vorgesehenen Erledigungsfrist von drei Monaten nicht entschieden hatte.

1.3. Mit Bescheid des Beschwerdeausschusses vom 24. November 1983, Z B203/83, wurde der Devolutionsantrag gemäß §73 Abs2 AVG 1950 zurückgewiesen.

2.1. Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

2.2. Die bel. Beh. hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.

3. Der VfGH hat über die Beschwerde erwogen:

3.1. Zunächst ist die Bf., die mit der Behauptung, bei der bekämpften Erledigung des Beschwerdeausschusses handle es sich um keinen Bescheid, da die zugemittelte Ausfertigung weder eine eigenhändige Unterschrift noch einen Beglaubigungsvermerk aufweise, ihre Beschwerdelegitimation selbst in Frage stellt, auf §18 Abs4 AVG 1950 idF BGBl. 199/1982 zu verweisen, wonach bei vervielfältigten Ausfertigungen die Beisetzung des Namens des Genehmigenden eine zulässige Art der Erledigung bildet, ohne daß es einer Beglaubigung durch die Kanzlei bedarf. Vorliegendenfalls handelt es sich um eine vervielfältigte Ausfertigung; die, wenn auch nur schwer lesbare Unterschrift weist aus, daß die Ausfertigung vom Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses genehmigt ist, sodaß jedenfalls keine in die Verfassungssphäre reichende Fehlerhaftigkeit vorliegt.3.1. Zunächst ist die Bf., die mit der Behauptung, bei der bekämpften Erledigung des Beschwerdeausschusses handle es sich um keinen Bescheid, da die zugemittelte Ausfertigung weder eine eigenhändige Unterschrift noch einen Beglaubigungsvermerk aufweise, ihre Beschwerdelegitimation selbst in Frage stellt, auf §18 Abs4 AVG 1950 in der Fassung Bundesgesetzblatt 199 aus 1982, zu verweisen, wonach bei vervielfältigten Ausfertigungen die Beisetzung des Namens des Genehmigenden eine zulässige Art der Erledigung bildet, ohne daß es einer Beglaubigung durch die Kanzlei bedarf. Vorliegendenfalls handelt es sich um eine vervielfältigte Ausfertigung; die, wenn auch nur schwer lesbare Unterschrift weist aus, daß die Ausfertigung vom Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses genehmigt ist, sodaß jedenfalls keine in die Verfassungssphäre reichende Fehlerhaftigkeit vorliegt.

Da nach Form und Inhalt der Erledigung das Vorliegen eines - hier letztinstanzlichen - Bescheides nicht fraglich sein kann und auch die sonstigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.

3.2.1. Die Bf. behauptet, durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt zu sein, da nach §12 Abs1 der Geschäftsordnung des Verwaltungsausschusses Ansuchen innerhalb von drei Monaten zu entscheiden seien, sodaß aufgrund des nach Ablauf dieser Frist gestellten Devolutionsantrages gemäß §73 Abs2 AVG 1950 die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Beschwerdeausschuß übergegangen sei. Dieser könne aber gar nicht tätig werden und hätte damit auch die bekämpfte Erledigung nicht erlassen dürfen, weil für dieses Organ keine Geschäftsordnung bestehe und es daher nicht handlungsfähig sei.

3.2.2. Das Beschwerdevorbringen ist zur Gänze verfehlt.

Der in §12 Abs1 der Geschäftsordnung enthaltenen Fristsetzung von drei Monaten kann sinnvollerweise nur eine gleiche Bedeutung beigemessen werden wie dem durch §13 der Geschäftsordnung an den Verwaltungsausschuß gerichteten Gebot, die "eingelangten und nachträglich nicht zurückgezogenen Beschwerden ... binnen zwei Wochen dem Beschwerdeausschuß zur Entscheidung vorzulegen". Beide Fristregelungen sind offenkundig lediglich als (interne) Ordnungsvorschrift zu werten. Der Devolutionsantrag war daher nicht zulässig und hat aus diesem Grund keinen Übergang der Zuständigkeit auf den Beschwerdeausschuß bewirkt.

Der Bf. ist aber auch nicht zu folgen, wenn sie vermeint, daß der Beschwerdeausschuß mangels einer Geschäftsordnung den bekämpften Zurückweisungsbescheid nicht erlassen hätte dürfen. Wie der VfGH bereits in VfSlg. 6852/1972 ausgesprochen hat, regelt §46 Abs5 des Ärztegesetzes 1949, BGBl. 92, idF der Nov. BGBl. 229/1969 die Zusammensetzung des Beschwerdeausschusses in verfassungsrechtlich unbedenklicher und, wie der VfGH weiters festhält, iVm. Abs6 und 7 leg. cit. auch in einer für den Vollzug zureichend bestimmten Weise. Das Fehlen einer Geschäftsordnung begründet keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.Der Bf. ist aber auch nicht zu folgen, wenn sie vermeint, daß der Beschwerdeausschuß mangels einer Geschäftsordnung den bekämpften Zurückweisungsbescheid nicht erlassen hätte dürfen. Wie der VfGH bereits in VfSlg. 6852/1972 ausgesprochen hat, regelt §46 Abs5 des Ärztegesetzes 1949, BGBl. 92, in der Fassung der Nov. Bundesgesetzblatt 229 aus 1969, die Zusammensetzung des Beschwerdeausschusses in verfassungsrechtlich unbedenklicher und, wie der VfGH weiters festhält, in Verbindung mit Abs6 und 7 leg. cit. auch in einer für den Vollzug zureichend bestimmten Weise. Das Fehlen einer Geschäftsordnung begründet keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

3.3. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die Zurückweisung des Devolutionsantrages rechtmäßig ist. Es ist damit ausgeschlossen, daß die Bf. dadurch in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden ist (vgl. zB VfSlg. 7810/1976, 8741/1980).3.3. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die Zurückweisung des Devolutionsantrages rechtmäßig ist. Es ist damit ausgeschlossen, daß die Bf. dadurch in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden ist vergleiche zB VfSlg. 7810/1976, 8741/1980).

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Schlagworte

Bescheidbegriff, Bescheid Unterschrift, Ärztekammer, Devolution, Behördenzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B108.1984

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2008
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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