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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art10 Abs1 Z7;Rechtssatz
Die Errichtung und der Betrieb von Schießstätten, ohne daß auf diesen Baulichkeiten errichtet werden sollen, die der baubehördliche Bewilligung bedürfen, fallen unter den Kompetenztatbestand Schießwesen, allenfalls subisdiär unter den der allgemeinen Sicherheitspolizei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1976000835.X01Im RIS seit
28.05.2003