RS Vwgh 1979/4/27 1712/77

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Veröffentlicht am 27.04.1979
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §288 Abs1 litd;
  1. BAO § 288 heute
  2. BAO § 288 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 288 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 288 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. BAO § 288 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 288 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

Rechtssatz

Ein zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führender Verfahrensmangel liegt dann NICHT vor, wenn sich die Begründung dieses Bescheides darauf beschränkt, auf einen im Berfungsverfahren ergangenen Vorhalt zu verweisen, der alle Elemente enthält, die eine dem § 288 Abs 1 lit d BAO entsprechende Begründung aufzuweisen hat.Ein zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führender Verfahrensmangel liegt dann NICHT vor, wenn sich die Begründung dieses Bescheides darauf beschränkt, auf einen im Berfungsverfahren ergangenen Vorhalt zu verweisen, der alle Elemente enthält, die eine dem Paragraph 288, Absatz eins, Litera d, BAO entsprechende Begründung aufzuweisen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1977001712.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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