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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §288 Abs1 litd;Rechtssatz
Ein zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führender Verfahrensmangel liegt dann NICHT vor, wenn sich die Begründung dieses Bescheides darauf beschränkt, auf einen im Berfungsverfahren ergangenen Vorhalt zu verweisen, der alle Elemente enthält, die eine dem § 288 Abs 1 lit d BAO entsprechende Begründung aufzuweisen hat.Ein zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führender Verfahrensmangel liegt dann NICHT vor, wenn sich die Begründung dieses Bescheides darauf beschränkt, auf einen im Berfungsverfahren ergangenen Vorhalt zu verweisen, der alle Elemente enthält, die eine dem Paragraph 288, Absatz eins, Litera d, BAO entsprechende Begründung aufzuweisen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1977001712.X02Im RIS seit
14.01.2002