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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2155/76 E 25. März 1977 RS 3Stammrechtssatz
Eine mittelbare Dienstbeschädigung liegt nicht nur dann vor, wenn die als Dienstbeschädigung anerkannte Gesundheitsschädigung die unmittelbare Ursache einer anderen Gesundheitsschädigung bildet oder wenn infolge der Dienstbeschädigung eine Verschlimmerung eines vorbestandenen Leidens eintritt, sondern auch dann, wenn eine Dienstbeschädigung ein erst danach entstandenes alters- oder schicksalsbedingtes akausales Leiden verschlechtert.
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme Verschlimmerungsanteil Verfahrensrecht Aufgabe des Sachverständigen Wertung von Sachverständigengutachten Befund und Attest (siehe auch KOVG §90 Abs1)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978001672.X02Im RIS seit
26.08.2003