RS Vwgh 1979/5/7 1529/78

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Veröffentlicht am 07.05.1979
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299 Abs1;
BAO §92;
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Ob ein von der Abgabenbehörde an das in seiner Finanzstrafsache zuständige Gericht gerichtetes Schreiben, in dem ein bestimmter Abgabenbetrag als strafbestimmender Wertbetrag genannt ist und das als Bescheid bezeichnet ist und in der äußeren Form eines solchen ergeht, tatsächlich Bescheidcharakter hat, kann auf sich beruhen. Die Behebung einer solchen Erledigung gemäß § 299Ob ein von der Abgabenbehörde an das in seiner Finanzstrafsache zuständige Gericht gerichtetes Schreiben, in dem ein bestimmter Abgabenbetrag als strafbestimmender Wertbetrag genannt ist und das als Bescheid bezeichnet ist und in der äußeren Form eines solchen ergeht, tatsächlich Bescheidcharakter hat, kann auf sich beruhen. Die Behebung einer solchen Erledigung gemäß Paragraph 299

BAO ist jedenfalls nicht rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978001529.X01

Im RIS seit

07.05.1979
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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