Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §39 Abs1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0862/62 E 31. Jänner 1963 RS 8Stammrechtssatz
Ein in einer (hier von amtswegen angeforderten) Beschwerdeergänzung gestellter Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem VwGH ist nur dann verbindlich, wenn dieser Antrag innerhalb der Beschwerdefrist gestellt wurde. (p. d. : Die Urbeschwerde stellte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in das Ermessen des VwGH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978001891.X04Im RIS seit
08.09.2003