RS Vwgh 1979/5/8 1891/78

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Veröffentlicht am 08.05.1979
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40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Rechtssatz

Bindende Wirkung kommt der rechtskräftigen Entscheidung der zuständigen Behörde nur in jener Frage zu, die von dieser als Hauptfrage zu lösen war. Ist durch das Urteil des Strafgerichtes dahin entschieden worden, daß sich der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in einem bestimmten Zeitraum des Deliktes nach § 56 Abs 1 Z 1 und Abs 2 LMG 1975 schuldig gemacht hat und er hiefür auch wie im Urteil ausgedrückt zu bestrafen ist, so ist dies der als Beantwortung der Hauptfrage anzusehende Meritalschluß des gerichtlichen Urteiles, während es sich bei der Lösung der Frage nach der Gesundheitsschädlichkeit der Lebensmittel, die der im Strafverfahren Beschuldigte nach dem Anklagevorwurf in den Verkehr gebracht hatte, nur um eine Prämisse und damit um eine neben zahlreichen anderen zu klärende Vorfrage, die erst in ihrer Gesamtheit den Meritalschluß erlauben, handelt.Bindende Wirkung kommt der rechtskräftigen Entscheidung der zuständigen Behörde nur in jener Frage zu, die von dieser als Hauptfrage zu lösen war. Ist durch das Urteil des Strafgerichtes dahin entschieden worden, daß sich der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in einem bestimmten Zeitraum des Deliktes nach Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, LMG 1975 schuldig gemacht hat und er hiefür auch wie im Urteil ausgedrückt zu bestrafen ist, so ist dies der als Beantwortung der Hauptfrage anzusehende Meritalschluß des gerichtlichen Urteiles, während es sich bei der Lösung der Frage nach der Gesundheitsschädlichkeit der Lebensmittel, die der im Strafverfahren Beschuldigte nach dem Anklagevorwurf in den Verkehr gebracht hatte, nur um eine Prämisse und damit um eine neben zahlreichen anderen zu klärende Vorfrage, die erst in ihrer Gesamtheit den Meritalschluß erlauben, handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978001891.X01

Im RIS seit

08.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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