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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §100;Rechtssatz
Die Verhängung einer Primärarreststrafe ist nach § 99 Abs 1 StVO unzulässig. Die Rechtsgrundlage hiefür bietet § 100 StVO, wonach über eine Person eine primäre Arreststrafe erst dann verhängt werden darf, wenn diese wegen der gleichen Übertretung schon einmal mit Geldstrafe bestraft worden ist.Die Verhängung einer Primärarreststrafe ist nach Paragraph 99, Absatz eins, StVO unzulässig. Die Rechtsgrundlage hiefür bietet Paragraph 100, StVO, wonach über eine Person eine primäre Arreststrafe erst dann verhängt werden darf, wenn diese wegen der gleichen Übertretung schon einmal mit Geldstrafe bestraft worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1977000971.X02Im RIS seit
29.09.2003