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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §19 Abs5;Rechtssatz
Ausführungen darüber, dass die Notwendigkeit des "unvermittelten Bremsens oder Ablenkens" eines Kraftfahrzeuges objektiv zu beurteilen ist. Der Tatbestand kann demnach auch dann gegeben sein, wenn der Vorrangberechtigte, obwohl er - objektiv gesehen - unvermittelt bremsen oder ablenken müsste, in Wirklichkeit weder das eine noch das andere getan hat, weshalb es ja in der Regel zum Unfall gekommen sein wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979000264.X02Im RIS seit
08.05.1979Zuletzt aktualisiert am
23.05.2013