RS Vwgh 2007/3/27 2007/18/0113

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Veröffentlicht am 27.03.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

MRK Art6;
NAG 2005 §1 Abs2 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/18/0114 B 16. Jänner 2007 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Bescheid, mit dem ein Aufenthaltstitel versagt wird, berührt kein "civil right" iSd Art 6 MRK (Hinweis E VfGH 2.7.1994, B 1911/93, VfSlg 13836) und stellt auch nicht die Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage dar. Der Fremde kann daher durch einen Bescheid mit dem eine Niederlassungsbewilligung versagt wird, nicht in dem von ihm geltend gemachten Recht nach der "Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 MRK wegen Unterlassung eines fairtrial" verletzt werden.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007180113.X01

Im RIS seit

27.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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