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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Wenn mehrere alternative Entscheidungen im Sinne des Gesetzes lägen, was im Ermessensbereich vielfach der Fall ist, darf die Aufsichtsbehörde die Gemeinde im Vorstellungsbescheid nicht an eine bestimmte Ermessensübung binden, sondern sie muss ihr - mit Ausnahme des den Aufhebungsgrund bildenden Ermessensfehler - neuerlich die Auswahl offenlassen.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1975000971.X06Im RIS seit
10.03.2003Zuletzt aktualisiert am
23.05.2013