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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Eine nicht im Sinne des Gesetzes gelegene Ermessensübung durch die oberste Gemeindeinstanz, wenngleich nicht im Ausmaße eines (absichtlichen) Ermessensmissbrauches, führt unter den sonstigen Voraussetzungen zur Aufhebung des Gemeindebescheides im Vorstellungsverfahren wegen Rechtsverletzung.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1975000971.X05Im RIS seit
10.03.2003Zuletzt aktualisiert am
23.05.2013