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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §19;Rechtssatz
Haben Mitbenützungsberechtigte - ihr Recht beschränkt sich auf die Mitbenützung von Stau- und Wasserführungsanlagen - durch mündliche oder schriftliche Erklärung die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Instandhaltung der ursprünglichen Anlage übernommen, dann obliegt ihnen im Umfang ihres bisherigen Mitbenützungsrechtes die Verpflichtung zu Instandhaltung der gesamten ursprünglichen Anlage gemäß § 50 WRG, soweit nicht entbehrlich gewordene Teile der Anlage gemäß § 29 Abs 1 WRG vom abtretenden Mitbenützungsberechtigten noch zu beseitigen sind. Ihnen steht auch das Recht im Erlöschungsverfahren zu, gemäß § 29 Abs 3 WRG von dem bisher Berechtigten die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten, soweit dies zur Ausübung der bisherigen Mitbenützungsrechte notwendig ist, ohne Entgelt zu verlangen.Haben Mitbenützungsberechtigte - ihr Recht beschränkt sich auf die Mitbenützung von Stau- und Wasserführungsanlagen - durch mündliche oder schriftliche Erklärung die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Instandhaltung der ursprünglichen Anlage übernommen, dann obliegt ihnen im Umfang ihres bisherigen Mitbenützungsrechtes die Verpflichtung zu Instandhaltung der gesamten ursprünglichen Anlage gemäß Paragraph 50, WRG, soweit nicht entbehrlich gewordene Teile der Anlage gemäß Paragraph 29, Absatz eins, WRG vom abtretenden Mitbenützungsberechtigten noch zu beseitigen sind. Ihnen steht auch das Recht im Erlöschungsverfahren zu, gemäß Paragraph 29, Absatz 3, WRG von dem bisher Berechtigten die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten, soweit dies zur Ausübung der bisherigen Mitbenützungsrechte notwendig ist, ohne Entgelt zu verlangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978003497.X03Im RIS seit
14.11.2003