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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WasserbuchV §1;Rechtssatz
Stehen bestimmten Personen Mitbenützungsrechte ( 19 WRG 1959) an einer Wasserbenützungsanlage, nämlich einer Wasserleitung zu, so richtet sich ihre Rechtsstellung nach dem Verzicht des Wasserberechtigten auf sein Wasserrecht gemäß § 27 Abs 1 lit a WRG 1959 ausschließlich nach dem Wasserrechtsgesetz (§ 27 Abs 5 und § 29 Abs 3 WRG 1959). Auf zivilrechtliches Miteigentum der Mitbenützungsberechtigten an der Wasserleitung kommt es nicht entscheidend an.Stehen bestimmten Personen Mitbenützungsrechte ( 19 WRG 1959) an einer Wasserbenützungsanlage, nämlich einer Wasserleitung zu, so richtet sich ihre Rechtsstellung nach dem Verzicht des Wasserberechtigten auf sein Wasserrecht gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 ausschließlich nach dem Wasserrechtsgesetz (Paragraph 27, Absatz 5 und Paragraph 29, Absatz 3, WRG 1959). Auf zivilrechtliches Miteigentum der Mitbenützungsberechtigten an der Wasserleitung kommt es nicht entscheidend an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978003497.X01Im RIS seit
14.11.2003