Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §17 Abs1;Rechtssatz
Wird die Einsichtnahme in ein Aktenstück zu Unrecht verwehrt, so bedeutet dies keine wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Behörde bei der gegebenen Sachlage auch mit Einsicht zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können.
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid" Verfahrensbestimmungen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978001429.X02Im RIS seit
16.10.2003