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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0099/78Rechtssatz
Die Behörde darf auf Grund des § 68 Abs 3 AVG 1950 nur jene noch zum Ziel führende Maßnahme treffen, die den geringsten Eingriff in die Rechte der Partei bedeutet. Sie ist hiezu gem. § 39 Abs 2 AVG 1950 verpflichtet, von Amts wegen unter Mitwirkung des Bfr die zur Beurteilung der Frage des LEISTUNGSVERGLEICHES erforderlichen Feststellungen zu treffen. (Hier Frage, ob eine Betriebsbeschränkung gegenüber der Hofüberdachung den geringeren Eingriff in die Rechte des Bfrs darstellt).Die Behörde darf auf Grund des Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 nur jene noch zum Ziel führende Maßnahme treffen, die den geringsten Eingriff in die Rechte der Partei bedeutet. Sie ist hiezu gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG 1950 verpflichtet, von Amts wegen unter Mitwirkung des Bfr die zur Beurteilung der Frage des LEISTUNGSVERGLEICHES erforderlichen Feststellungen zu treffen. (Hier Frage, ob eine Betriebsbeschränkung gegenüber der Hofüberdachung den geringeren Eingriff in die Rechte des Bfrs darstellt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978000097.X04Im RIS seit
03.09.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2018