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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
KFG 1967 §66 Abs2 lite;Beachte
Siehe jedoch: 1481/79 E VS 18. Jänner 1980 VwSlg 10014 A/1980 RS 2;Rechtssatz
Die auf § 66 Abs 2 lit e KFG gestützte Entziehung der Lenkerberechtigung darf nur erfolgen, wenn jemand bei einem Blutalkoholgehalt von 0,8 %o oder darüber ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und dabei einen Verkehrsunfall verschuldet hat; nicht aber bei einer Bestrafung nach § 5 Abs 1 StVO 1960, bei der nicht festgestellt wurde, daß der Blutalkoholgehalt 0,8 %o oder darüber betragen hat.Die auf Paragraph 66, Absatz 2, Litera e, KFG gestützte Entziehung der Lenkerberechtigung darf nur erfolgen, wenn jemand bei einem Blutalkoholgehalt von 0,8 %o oder darüber ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und dabei einen Verkehrsunfall verschuldet hat; nicht aber bei einer Bestrafung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960, bei der nicht festgestellt wurde, daß der Blutalkoholgehalt 0,8 %o oder darüber betragen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978003486.X01Im RIS seit
14.11.2003