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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §241 Abs1;Rechtssatz
Geht eine Exekution (wegen verfehlter Bezeichnung einer Nichtperson als Drittschuldner) ins Leere und wird doch ein Betrag auf das Konto des Abgabenschuldners überwiesen, dann liegt der Fall einer irrigen Einzahlung und nicht der einer zu Unrecht erfolgten zwangsweisen Einbringung einer Abgabe vor. Ein (im Abgabenverfahren geltend zu machender)Rückforderungsanspruch nach § 241 Abs 1 BAO besteht daher nicht. Ob und gegen wen im Zivilrecht wurzelnde Ansprüche bestehen mögen, ist ausschließlich im Zivilrechtsweg zu entscheiden.Geht eine Exekution (wegen verfehlter Bezeichnung einer Nichtperson als Drittschuldner) ins Leere und wird doch ein Betrag auf das Konto des Abgabenschuldners überwiesen, dann liegt der Fall einer irrigen Einzahlung und nicht der einer zu Unrecht erfolgten zwangsweisen Einbringung einer Abgabe vor. Ein (im Abgabenverfahren geltend zu machender)Rückforderungsanspruch nach Paragraph 241, Absatz eins, BAO besteht daher nicht. Ob und gegen wen im Zivilrecht wurzelnde Ansprüche bestehen mögen, ist ausschließlich im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978002820.X01Im RIS seit
11.05.1979