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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §11 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen, daß sich weder aus der Bestimmung des § 11 Abs 1 StVO noch aus jener des § 99 Abs 3 lit a leg cit ergibt, daß ein Fahrzeuglenker eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn er "beim Beginn des Überholmanövers den Fahrstreifenwechsel nicht angezeigt hat, obwohl dies für andere Straßenbenützer erforderlich gewesen wäre. Da dem § 44 a lit b VStG 1950 nicht Rechnung getragen worden ist, war daher der angefochtene Bescheid gem. § 42 Abs 2 lit a VwGG 1965 aufzuheben.Ausführungen, daß sich weder aus der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, StVO noch aus jener des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, leg cit ergibt, daß ein Fahrzeuglenker eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn er "beim Beginn des Überholmanövers den Fahrstreifenwechsel nicht angezeigt hat, obwohl dies für andere Straßenbenützer erforderlich gewesen wäre. Da dem Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950 nicht Rechnung getragen worden ist, war daher der angefochtene Bescheid gem. Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1977001935.X03Im RIS seit
30.06.2003