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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Z1;Rechtssatz
Hinweis auf Unzuständigkeit des VwGH, wenn das Beschwerdebegehren dahin lautet, "den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes insoweit aufzuheben, als festgesellt werden wolle, dass die Verordnung ...... als im § 43 StVO nicht gedeckt erlassen wurde".Hinweis auf Unzuständigkeit des VwGH, wenn das Beschwerdebegehren dahin lautet, "den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes insoweit aufzuheben, als festgesellt werden wolle, dass die Verordnung ...... als im Paragraph 43, StVO nicht gedeckt erlassen wurde".
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979000762.X01Im RIS seit
25.09.2003