RS Vwgh 1979/5/15 3104/78

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Veröffentlicht am 15.05.1979
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Index

L65003 Jagd Wild Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

JagdG NÖ 1974 §9 Abs3;
VwRallg;
WRG 1959;

Rechtssatz

Der Tatbestand "WASSERLÄUFE" erfaßt nicht nur den Bereich eines Gerinnes in jenem Ausmaß, in welchem er vom Wasser überflutet wird; unter diesem Tatbestand fallen vielmehr auch die unmittelbar der Instandhaltung und Betreuung des Gerinnes dienender Grundstreifen (Solche Grundstreifen hatten im hg E 24.3.1972, 983/71, wegen Verschiedenartigkeit des Sachverhaltes kein Rolle gespielt).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Wasserlauf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978003104.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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