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L65003 Jagd Wild NiederösterreichNorm
JagdG NÖ 1974 §9 Abs3;Rechtssatz
Der Tatbestand "WASSERLÄUFE" erfaßt nicht nur den Bereich eines Gerinnes in jenem Ausmaß, in welchem er vom Wasser überflutet wird; unter diesem Tatbestand fallen vielmehr auch die unmittelbar der Instandhaltung und Betreuung des Gerinnes dienender Grundstreifen (Solche Grundstreifen hatten im hg E 24.3.1972, 983/71, wegen Verschiedenartigkeit des Sachverhaltes kein Rolle gespielt).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 WasserlaufEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978003104.X01Im RIS seit
11.07.2001