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L44009 Feuerwehr WienNorm
FeuerwehrG Wr 1957 §15 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1549/78 E 3. Oktober 1978 RS 1Stammrechtssatz
Die Entfernung eines verkehrsbehindernd abgestellten Fahrzeuges durch die Feuerwehr ist eine Maßnahme nach § 89a Abs 3 StVO, deren Kosten nach § 89a Abs 7 StVO 1960 vorzuschreiben sind und nicht nach dem Wiener Feuerwehrgesetz 1957.Die Entfernung eines verkehrsbehindernd abgestellten Fahrzeuges durch die Feuerwehr ist eine Maßnahme nach Paragraph 89 a, Absatz 3, StVO, deren Kosten nach Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO 1960 vorzuschreiben sind und nicht nach dem Wiener Feuerwehrgesetz 1957.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978002257.X01Im RIS seit
16.09.2003