RS Vwgh 1979/5/15 0358/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1979
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §18 Abs1;
  1. StVO 1960 § 18 heute
  2. StVO 1960 § 18 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 18 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Eine Verkürzung tritt unter Umständen auch dadurch ein, dass die Wahrnehmbarkeit der Bremsverzögerung des Vorderfahrzeugs deswegen beträchtlich beschränkt wird, weil die Bremsleuchten des Vorderfahrzeugs nicht funktionieren. Schuldbefreiend kann dies aber für den Lenker des Nachfolgefahrzeugs nur dann sein, wenn er auch bei pflichtgemäßer Sorgfalt und Aufmerksamkeit nicht vorhersehen kann, dass eine Verkürzung des Anhaltewegs eintritt bzw eintreten könnte. Jeder Autofahrer, auch der, der hinter einem anderen nachfährt, hat seine Aufmerksamkeit nicht allein auf das vor ihm fahrende Fahrzeug zu beschränken, sondern das gesamte vor ihm ablaufende Verkehrsgeschehen entsprechend zu beobachten, "vorausschauendes Fahren" ist jedem geprüften Fahrzeuglenker auch durchaus zumutbar. Bei Vorliegen eines für den Lenker des Nachfolgefahrzeugs sichtbaren Rückstaus im Ortsgebiet vor einem Kreuzungsbereich ist es daher unerheblich, ob die Bremsleuchten des Vorderfahrzeugs funktionierten oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1979000358.X03

Im RIS seit

20.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten