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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §18 Abs1;Rechtssatz
Eine Verkürzung tritt unter Umständen auch dadurch ein, dass die Wahrnehmbarkeit der Bremsverzögerung des Vorderfahrzeugs deswegen beträchtlich beschränkt wird, weil die Bremsleuchten des Vorderfahrzeugs nicht funktionieren. Schuldbefreiend kann dies aber für den Lenker des Nachfolgefahrzeugs nur dann sein, wenn er auch bei pflichtgemäßer Sorgfalt und Aufmerksamkeit nicht vorhersehen kann, dass eine Verkürzung des Anhaltewegs eintritt bzw eintreten könnte. Jeder Autofahrer, auch der, der hinter einem anderen nachfährt, hat seine Aufmerksamkeit nicht allein auf das vor ihm fahrende Fahrzeug zu beschränken, sondern das gesamte vor ihm ablaufende Verkehrsgeschehen entsprechend zu beobachten, "vorausschauendes Fahren" ist jedem geprüften Fahrzeuglenker auch durchaus zumutbar. Bei Vorliegen eines für den Lenker des Nachfolgefahrzeugs sichtbaren Rückstaus im Ortsgebiet vor einem Kreuzungsbereich ist es daher unerheblich, ob die Bremsleuchten des Vorderfahrzeugs funktionierten oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979000358.X03Im RIS seit
20.10.2003