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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1620/67 E 5. Februar 1968 RS 3Stammrechtssatz
Der Bestimmung des § 5 Abs 7 StVO ist nicht zu entnehmen, daß der betroffene Fahrzeuglenker etwa dann die Vornahme einer Atemluftprobe verweigern könnte, wenn er eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes verlangt.Der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 7, StVO ist nicht zu entnehmen, daß der betroffene Fahrzeuglenker etwa dann die Vornahme einer Atemluftprobe verweigern könnte, wenn er eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes verlangt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979000115.X04Im RIS seit
18.09.2003