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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §246 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1969/01/23 1842/67 1Stammrechtssatz
Ist ein Bescheid zwar an die Person gerichtet, für die er nach dem Willen der Behörde bestimmt ist, aber einer anderen Person, die nicht bevollmächtigt ist, zugestellt worden, dann wird der Bescheid gegen die Person, gegen die er seinem Willen nach gerichtet ist, so lange nicht wirksam, als er dieser Person nicht zukommt. Gegen die Person, der ein solcher Bescheid fälschlich zugestellt wurde, erlangt der Bescheid deshalb keine Wirkung, weil er seinem Inhalt nach nicht für diese Person bestimmt ist.
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E 23.1.1969, 1842/67 #1 VwSlg 3846 F/1969;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979000173.X02Im RIS seit
16.05.1979