RS Vwgh 1979/5/16 0173/79

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Veröffentlicht am 16.05.1979
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §246 Abs1;
  1. BAO § 246 heute
  2. BAO § 246 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 246 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 246 gültig von 19.04.1980 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1969/01/23 1842/67 1

Stammrechtssatz

Ist ein Bescheid zwar an die Person gerichtet, für die er nach dem Willen der Behörde bestimmt ist, aber einer anderen Person, die nicht bevollmächtigt ist, zugestellt worden, dann wird der Bescheid gegen die Person, gegen die er seinem Willen nach gerichtet ist, so lange nicht wirksam, als er dieser Person nicht zukommt. Gegen die Person, der ein solcher Bescheid fälschlich zugestellt wurde, erlangt der Bescheid deshalb keine Wirkung, weil er seinem Inhalt nach nicht für diese Person bestimmt ist.

*

E 23.1.1969, 1842/67 #1 VwSlg 3846 F/1969;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1979000173.X02

Im RIS seit

16.05.1979
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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