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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
RAO 1868 §15;Rechtssatz
Der Rechtsanwalt darf sich in der Verhandlung vor dem VwGH durch einen Rechtsanwaltsanwärter (§ 15 RAO) vertreten lassen. Die Übernahme der Verantwortung für eine Vertretung im Sinne des § 15 RAO wird für den Rechtsanwalt in der Regel dann in Betracht kommen, wenn der Rechtsanwaltsanwärter bereits die Rechtsanwalts-Prüfung abgelegt hat und die für die Durchführung der Vertretung erforderliche Erfahrung besitzt.Der Rechtsanwalt darf sich in der Verhandlung vor dem VwGH durch einen Rechtsanwaltsanwärter (Paragraph 15, RAO) vertreten lassen. Die Übernahme der Verantwortung für eine Vertretung im Sinne des Paragraph 15, RAO wird für den Rechtsanwalt in der Regel dann in Betracht kommen, wenn der Rechtsanwaltsanwärter bereits die Rechtsanwalts-Prüfung abgelegt hat und die für die Durchführung der Vertretung erforderliche Erfahrung besitzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978002943.X03Im RIS seit
17.11.2003Zuletzt aktualisiert am
18.09.2015