RS Vwgh 1979/5/21 0869/79

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Veröffentlicht am 21.05.1979
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Rechtssatz

Gemäß § 58 VwGG 1965 hat die belangte Behörde die bereits in der an den Verfassungsgerichtshof erstatteten Gegenschrift verzeichneten Kosten eines allfälligen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst zu tragen, weil die an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde vor Einleitung des Vorverfahrens zurückgezogen wurde (Hinweis B 11.9.1975, 1214/75, VwSlg 4878 F/1975).Gemäß Paragraph 58, VwGG 1965 hat die belangte Behörde die bereits in der an den Verfassungsgerichtshof erstatteten Gegenschrift verzeichneten Kosten eines allfälligen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst zu tragen, weil die an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde vor Einleitung des Vorverfahrens zurückgezogen wurde (Hinweis B 11.9.1975, 1214/75, VwSlg 4878 F/1975).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1979000869.X01

Im RIS seit

29.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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