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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §58;Rechtssatz
Gemäß § 58 VwGG 1965 hat die belangte Behörde die bereits in der an den Verfassungsgerichtshof erstatteten Gegenschrift verzeichneten Kosten eines allfälligen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst zu tragen, weil die an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde vor Einleitung des Vorverfahrens zurückgezogen wurde (Hinweis B 11.9.1975, 1214/75, VwSlg 4878 F/1975).Gemäß Paragraph 58, VwGG 1965 hat die belangte Behörde die bereits in der an den Verfassungsgerichtshof erstatteten Gegenschrift verzeichneten Kosten eines allfälligen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst zu tragen, weil die an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde vor Einleitung des Vorverfahrens zurückgezogen wurde (Hinweis B 11.9.1975, 1214/75, VwSlg 4878 F/1975).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979000869.X01Im RIS seit
29.09.2003Zuletzt aktualisiert am
24.01.2014