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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §53 Abs1;Rechtssatz
Die Anzeigepflicht gemäß § 44 LMG 1975 berechtigt nicht zur Annahme, die für die Ausarbeitung von Gutachten in der Bundesanstalt herangezogenen Personen seien in Verfahren, die durch Anzeigen der Bundesanstalt eingeleitet wurden, schon deshalb befangen. Von einer Verpflichtung der Behörde, in Lebensmittelsachen in jedem Fall über Antrag des "Betroffenen" außer der Bundesanstalt, die die Anzeige erstattet hat, noch einen anderen Sachverständigen zu vernehmen, kann keine Rede sein.Die Anzeigepflicht gemäß Paragraph 44, LMG 1975 berechtigt nicht zur Annahme, die für die Ausarbeitung von Gutachten in der Bundesanstalt herangezogenen Personen seien in Verfahren, die durch Anzeigen der Bundesanstalt eingeleitet wurden, schon deshalb befangen. Von einer Verpflichtung der Behörde, in Lebensmittelsachen in jedem Fall über Antrag des "Betroffenen" außer der Bundesanstalt, die die Anzeige erstattet hat, noch einen anderen Sachverständigen zu vernehmen, kann keine Rede sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1978002377.X01Im RIS seit
16.10.2003Zuletzt aktualisiert am
19.08.2013