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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1470/69 E 27. Februar 1970 VwSlg 7748 A/1970 RS 1 Zusatz: Hat die Behörde infolge eines vom Bfr selbst zugegebenen Aufmerksamkeitsfehlers und des Umstandes, daß dieser vor Antritt der Fahrt Alkohol genossen hatte - mag hiedurch auch keine Fahruntüchtigkeit iSd § 5 Abs 1 StVI vorgelegen sein -, festgestellt, daß die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen angepaßt war, konnte sie - ungeachtet der ziffernmäßig nicht feststehenden Geschwindigkeit - den Tatbestand des § 20 Abs 1 StVO als erfüllt ansehen.Stammrechtssatz
§ 20 Abs 1 StVO stellt einen relativen Maßstab für die Geschwindigkeit auf, es muß daher die Geschwindigkeit erhoben und als Teil der "als erwiesen angenommenen Tat" im Spruch des Bescheides angeführt werden (Hinweis auf die E vom 3.2.1960, Zl. 0918/59, vom 11.1.1961, 0566/60 und vom 15.6.1965 0370/65).Paragraph 20, Absatz eins, StVO stellt einen relativen Maßstab für die Geschwindigkeit auf, es muß daher die Geschwindigkeit erhoben und als Teil der "als erwiesen angenommenen Tat" im Spruch des Bescheides angeführt werden (Hinweis auf die E vom 3.2.1960, Zl. 0918/59, vom 11.1.1961, 0566/60 und vom 15.6.1965 0370/65).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1977001789.X01Im RIS seit
16.01.2002Zuletzt aktualisiert am
04.07.2016