TE Vwgh Erkenntnis 1979/5/22 0938/78

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Veröffentlicht am 22.05.1979
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Index

Gesundheitswesen - LMG
40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §20
LMG 1975 §74 Abs5 Z3
VStG §44a
VStG §44a lita
VStG §44a Z1 implizit
VStG §5 Abs1
  1. LMG 1975 § 74 gültig von 21.01.2006 bis 31.12.2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2015
  2. LMG 1975 § 74 gültig von 15.08.2003 bis 20.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2003
  3. LMG 1975 § 74 gültig von 01.01.2002 bis 14.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. LMG 1975 § 74 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2000
  5. LMG 1975 § 74 gültig von 01.05.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1998
  6. LMG 1975 § 74 gültig von 01.07.1975 bis 30.04.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rath und die Hofräte Mag. Kobzina, Mag. Öhler, Dr. Würth und Dr. Hnatek als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberlandesgerichtsrat Dr. Gerhard, über die Beschwerde des FK in S, vertreten durch Dr. Josef Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, Anichstraße 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 23. Februar 1978, Zl. Vd-San-88/3-78, betreffend Übertretung des Lebensmittelgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, auf einem nicht zur Aufbewahrung von Fleisch hergestellten Tablett Fleisch und Öl gelagert zu haben, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck hatte dem Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 13. Oktober 1976 zur Last gelegt, in seinem Unternehmen, dem Gasthof B in S sei anläßlich einer Lebensmittelkontrolle am 30. Juni 1976 festgestellt worden, daß 1) auf einem nicht zur Aufbewahrung von Fleisch hergestellten Tablett Fleisch und Öl gelagert worden sei und daß 2) die sich im Fleisch- und Vorkühlraum befindlichen Regale in einem Zustand befunden haben, der geeignet gewesen sei, die dort gelagerten Lebensmittel hygienisch nachteilig zu beeinflussen. Der Beschwerdeführer als verantwortlicher Konzessionsinhaber wurde einer Verwaltungsübertretung nach § 74 Abs. 5 Z. 3 Lebensmittelgesetz 1975 schuldig erkannt und es wurde über ihn gemäß der zitierten Gesetzesstelle eine Geldstrafe „von 1) S 500,-- und 2) S 5.000,-- = S 5.500,--“ verhängt, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe in der Dauer „von 1) 2 Tagen und 2) 14 Tagen = 16 Tagen“, zu treten habe. Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck stützte sich in ihrem Straferkenntnis insbesondere auf die im Verwaltungsstrafverfahren aufgenommene Niederschrift vom 27. Juli 1976, in welcher der Lebensmittelinspektor den hygienewidrigen Zustand der Stellagen beschrieben hatte sowie auf ein Gutachten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Innsbruck vom 26. Juli 1976, wonach das zur Lagerung von Fleisch und Öl verwendete Servierbrett nicht für diesen Zweck hergestellt sowie geeignet sei, Lebensmittel nachteilig zu beeinflussen.Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck hatte dem Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 13. Oktober 1976 zur Last gelegt, in seinem Unternehmen, dem Gasthof B in S sei anläßlich einer Lebensmittelkontrolle am 30. Juni 1976 festgestellt worden, daß 1) auf einem nicht zur Aufbewahrung von Fleisch hergestellten Tablett Fleisch und Öl gelagert worden sei und daß 2) die sich im Fleisch- und Vorkühlraum befindlichen Regale in einem Zustand befunden haben, der geeignet gewesen sei, die dort gelagerten Lebensmittel hygienisch nachteilig zu beeinflussen. Der Beschwerdeführer als verantwortlicher Konzessionsinhaber wurde einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 74, Absatz 5, Ziffer 3, Lebensmittelgesetz 1975 schuldig erkannt und es wurde über ihn gemäß der zitierten Gesetzesstelle eine Geldstrafe „von 1) S 500,-- und 2) S 5.000,-- = S 5.500,--“ verhängt, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe in der Dauer „von 1) 2 Tagen und 2) 14 Tagen = 16 Tagen“, zu treten habe. Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck stützte sich in ihrem Straferkenntnis insbesondere auf die im Verwaltungsstrafverfahren aufgenommene Niederschrift vom 27. Juli 1976, in welcher der Lebensmittelinspektor den hygienewidrigen Zustand der Stellagen beschrieben hatte sowie auf ein Gutachten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Innsbruck vom 26. Juli 1976, wonach das zur Lagerung von Fleisch und Öl verwendete Servierbrett nicht für diesen Zweck hergestellt sowie geeignet sei, Lebensmittel nachteilig zu beeinflussen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung, darin er im wesentlichen vorbrachte, daß Holzstellagen leichter reingehalten werden könnten als solche aus Metall und daß sein Küchenchef auch tatsächlich dauernd auf die Reinhaltung durch das Küchenhilfspersonal geachtet habe. Was die als verdorben bezeichnete Fleischprobe anlange, müsse ein Irrtum vorliegen oder der Verderb erst am Transport zur Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung eingetreten sein.

Der Landeshauptmann von Tirol gab der Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 23. Februar 1978 keine Folge. Begründend wurde darin ausgeführt, das Vorbringen des Beschwerdeführers über die leichte Möglichkeit der Reinigung von Holzstellagen gehe ins Leere; einerseits weil er bereits einmal wegen der Notwendigkeit, diese Stellagen zu ersetzen, beanstandet worden sei, zum anderen, weil die Verunreinigung der Stellagen durch die Feststellungen des Lebensmittelkontrollorgans erwiesen sei. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, „der Beamte der Strafbehörde der ersten Instanz“ sei nicht zur Beurteilung der Tauglichkeit des zur Lagerung von Öl und Fleisch verwendeten Tabletts „geeignet“, so müsse ihm in diesem Punkt zugestimmt werden. Der Beschwerdeführer übersehe jedoch, daß ein eindeutiges und schlüssiges Gutachten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Innsbruck vorliege, das die ausdrückliche Feststellung enthalte, das verwendete Tablett sei geeignet, Lebensmittel nachteilig zu beeinflussen. Da es sich bei der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung um die gesetzlich dazu berufene Anstalt handle, gehe die diesbezügliche Rüge in der Berufung des Beschwerdeführers ins Leere. Wenn der Beschwerdeführer weiters behaupte, die gezogenen Fleischproben müßten erst auf dem Weg zur Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Innsbruck bzw. in der Anstalt selbst verdorben sein, so sei dem entgegenzuhalten, daß derartige Proben von den Lebensmittelinspektoren immer in Kühltaschen transportiert werden, und daß laut Gutachten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung die am 30. Juni 1976 abgenommenen Proben noch am selben Tag um 16.15 Uhr in der Anstalt eingelangt und bereits am nächsten Tag, dem 1. Juli 1976, untersucht worden seien. Zufolge des Zusammenhanges von vier Fleisch-, einer Wurst- und einer Ölprobe sowie eines Tabletts sei auch eine Verwechslung zweifelsfrei auszuschließen. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen seien daher in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen in dem Recht verletzt, nicht bestraft zu werden. In Ausführung des so aufzufassenden Beschwerdepunktes rügt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides, dieser entspreche nicht dem Erfordernis nach § 44 a lit. b VStG 1950. Die belangte Behörde habe zwar in Bestätigung des Bescheides der Strafbehörde erster Instanz durch die Zitierung des § 74 Abs. 5 Z. 3 LMG 1975 eine Reihe von „Normen des Lebensmittelgesetzes 1975“ angeführt, wobei aber offenkundig sei, daß die beiden als erwiesen angenommenen Taten nicht unter die herangezogenen Verwaltungsvorschriften subsumiert werden könnten. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, zu beurteilen, gegen welche verwaltungsgerichtlichen Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes verstoßen wurde, sodaß schon aus diesem Grunde das angefochtene Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet sei.Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen in dem Recht verletzt, nicht bestraft zu werden. In Ausführung des so aufzufassenden Beschwerdepunktes rügt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides, dieser entspreche nicht dem Erfordernis nach Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950. Die belangte Behörde habe zwar in Bestätigung des Bescheides der Strafbehörde erster Instanz durch die Zitierung des Paragraph 74, Absatz 5, Ziffer 3, LMG 1975 eine Reihe von „Normen des Lebensmittelgesetzes 1975“ angeführt, wobei aber offenkundig sei, daß die beiden als erwiesen angenommenen Taten nicht unter die herangezogenen Verwaltungsvorschriften subsumiert werden könnten. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, zu beurteilen, gegen welche verwaltungsgerichtlichen Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes verstoßen wurde, sodaß schon aus diesem Grunde das angefochtene Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet sei.

Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, daß gemäß dem § 44 a lit. a und b VStG 1950 der Spruch grundsätzlich die als erwiesen angenommene Tat und die Verwaltungsvorschrift zu enthalten hat, die durch die Tat verletzt worden ist. Das mit dem angefochtenen Bescheid vollinhaltlich bestätigte Straferkenntnis der Behörde erster Instanz erkannte den Beschwerdeführer schuldig, er habe Fleisch in einer Weise aufbewahrt, die geeignet gewesen sei, die Lebensmittel „hygienisch nachteilig zu beeinflussen“ und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach dem § 74 Abs. 5 Z. 3 LMG 1975 begangen. Nach dieser die Rechtsgrundlage auch des angefochtenen Bescheides bildenden Gesetzesstelle macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig, wer dem § 15 Abs. 6 oder dem § 17 Abs. 2, dem § la Abs. 1, dem § 20, dem § 26 Abs. 2, dem § 30 Abs. 5 erster Satz oder dem § 34 Abs. 1 LMG 1975 zuwiderhandelt.Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, daß gemäß dem Paragraph 44, a Litera a und b VStG 1950 der Spruch grundsätzlich die als erwiesen angenommene Tat und die Verwaltungsvorschrift zu enthalten hat, die durch die Tat verletzt worden ist. Das mit dem angefochtenen Bescheid vollinhaltlich bestätigte Straferkenntnis der Behörde erster Instanz erkannte den Beschwerdeführer schuldig, er habe Fleisch in einer Weise aufbewahrt, die geeignet gewesen sei, die Lebensmittel „hygienisch nachteilig zu beeinflussen“ und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach dem Paragraph 74, Absatz 5, Ziffer 3, LMG 1975 begangen. Nach dieser die Rechtsgrundlage auch des angefochtenen Bescheides bildenden Gesetzesstelle macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig, wer dem Paragraph 15, Absatz 6, oder dem Paragraph 17, Absatz 2,, dem Paragraph la Absatz eins,, dem Paragraph 20,, dem Paragraph 26, Absatz 2,, dem Paragraph 30, Absatz 5, erster Satz oder dem Paragraph 34, Absatz eins, LMG 1975 zuwiderhandelt.

Gemäß dem § 20 leg. cit. hat, wer Lebensmittel in Verkehr bringt, vorzusorgen, daß sie nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflußt werden, soweit das nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft möglich und nach der Verkehrsauffassung nicht unzumutbar ist.Gemäß dem Paragraph 20, leg. cit. hat, wer Lebensmittel in Verkehr bringt, vorzusorgen, daß sie nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflußt werden, soweit das nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft möglich und nach der Verkehrsauffassung nicht unzumutbar ist.

In der Z. 2 des Spruches des von den Behörde zweiter Instanz bestätigten Straferkenntnisses wurde die als erwiesen angenommene Tat mit den Worten des im § 74 Abs. 5 Z. 3 LMG 1975 bezogenen § 20 leg. cit. beschrieben. In Hinsicht auf die ausdrückliche Verwendung der verba legalia des § 20 LMG 1975 im Spruche des Straferkenntnisses, sowie unter dem weiteren Gesichtspunkt, daß die übrigen, in dem als Rechtsgrundlage der erkannten Verwaltungsübertretung zitierten § 74 Abs. 5 Z. 3 leg. cit. berufenen Gesetzesstellen auf den als erwiesen angenommenen Sachverhalt auch nicht im entferntesten zutreffen, ergibt sich aus dem Zusammenhang des Spruches in zweifelsfreier Weise, welche Bestimmung die Behörde zur Anwendung brachte. Damit war, was den Spruchpunkt 2 betrifft, durch die Unterlassung der ausdrücklichen Anführung des § 20 LMG 1975 die nach dem § 44 a VStG 1950 gebotene Erkennbarkeit der verletzten Verwaltungsvorschrift nicht beeinträchtigt. Solcherart erweist sich der vom Beschwerdeführer gerügte Verfahrensmangel als nicht wesentlich. Im Zusammenhang sei unter anderem auf das hg. Erkenntnis vom 7. Dezember 1971, Zl. 745/71, unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.In der Ziffer 2, des Spruches des von den Behörde zweiter Instanz bestätigten Straferkenntnisses wurde die als erwiesen angenommene Tat mit den Worten des im Paragraph 74, Absatz 5, Ziffer 3, LMG 1975 bezogenen Paragraph 20, leg. cit. beschrieben. In Hinsicht auf die ausdrückliche Verwendung der verba legalia des Paragraph 20, LMG 1975 im Spruche des Straferkenntnisses, sowie unter dem weiteren Gesichtspunkt, daß die übrigen, in dem als Rechtsgrundlage der erkannten Verwaltungsübertretung zitierten Paragraph 74, Absatz 5, Ziffer 3, leg. cit. berufenen Gesetzesstellen auf den als erwiesen angenommenen Sachverhalt auch nicht im entferntesten zutreffen, ergibt sich aus dem Zusammenhang des Spruches in zweifelsfreier Weise, welche Bestimmung die Behörde zur Anwendung brachte. Damit war, was den Spruchpunkt 2 betrifft, durch die Unterlassung der ausdrücklichen Anführung des Paragraph 20, LMG 1975 die nach dem Paragraph 44, a VStG 1950 gebotene Erkennbarkeit der verletzten Verwaltungsvorschrift nicht beeinträchtigt. Solcherart erweist sich der vom Beschwerdeführer gerügte Verfahrensmangel als nicht wesentlich. Im Zusammenhang sei unter anderem auf das hg. Erkenntnis vom 7. Dezember 1971, Zl. 745/71, unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.

Dagegen erweist sich die Beschwerde insoweit begründet, als dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt 1 des vom angefochtenen Bescheid bestätigten Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zur Last gelegt wird, auf einem nicht zur Aufbewahrung von Fleisch hergestellten Tablett Fleisch und Öl gelagert zu haben. Dieser nach dem angefochtenen Bescheid als erwiesen angenommene Sachverhalt vermag unter die von der belangten Behörde als verletzt erachtete Verwaltungsvorschrift nicht subsumiert zu werden, zumal das nach dem § 20 LMG 1975 in Verbindung mit dem § 74 Abs. 5 Z. 3 leg. cit. rechtserhebliche Tatbestandsmerkmal der unterbliebenen Vorsorge für die Hintanhaltung einer hygienisch nachteiligen Beeinflussung dem Beschwerdeführer im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht angelastet wird.Dagegen erweist sich die Beschwerde insoweit begründet, als dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt 1 des vom angefochtenen Bescheid bestätigten Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zur Last gelegt wird, auf einem nicht zur Aufbewahrung von Fleisch hergestellten Tablett Fleisch und Öl gelagert zu haben. Dieser nach dem angefochtenen Bescheid als erwiesen angenommene Sachverhalt vermag unter die von der belangten Behörde als verletzt erachtete Verwaltungsvorschrift nicht subsumiert zu werden, zumal das nach dem Paragraph 20, LMG 1975 in Verbindung mit dem Paragraph 74, Absatz 5, Ziffer 3, leg. cit. rechtserhebliche Tatbestandsmerkmal der unterbliebenen Vorsorge für die Hintanhaltung einer hygienisch nachteiligen Beeinflussung dem Beschwerdeführer im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht angelastet wird.

Der Umstand, wonach sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf einen Sachverhalt beruft, der allenfalls die Annahme rechtfertigt, der Beschwerdeführer habe das Verbot des § 20 LMG 1975 mißachtet, vermag nichts daran zu ändern, daß der Beschwerdeführer nach dem allein maßgebenden Spruch des Straferkenntnisses dieses Verhaltens nicht schuldig erkannt wurde. Die Umschreibung der im Spruch des Bescheides als erwiesen angenommenen Tat aber kann hinsichtlich der einzelnen Sachverhaltselemente rechtens durch die Begründung des Bescheides nicht ersetzt werden. Im Zusammenhang sei unter anderem auf die hg. Erkenntnisse vom 4. Februar 1958, Slg. N.F. Nr. 4549/A, vom 29. Oktober 1970, Zl. 658/69, und vom 25. Jänner 1979, Zl. 2845/77, auf letztere unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Insoweit steht vielmehr die Begründung des von der belangten Behörde bestätigten Erkenntnisses mit dessen Spruch in Widerspruch. Der angefochtene Bescheid ist daher insoweit mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.Der Umstand, wonach sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf einen Sachverhalt beruft, der allenfalls die Annahme rechtfertigt, der Beschwerdeführer habe das Verbot des Paragraph 20, LMG 1975 mißachtet, vermag nichts daran zu ändern, daß der Beschwerdeführer nach dem allein maßgebenden Spruch des Straferkenntnisses dieses Verhaltens nicht schuldig erkannt wurde. Die Umschreibung der im Spruch des Bescheides als erwiesen angenommenen Tat aber kann hinsichtlich der einzelnen Sachverhaltselemente rechtens durch die Begründung des Bescheides nicht ersetzt werden. Im Zusammenhang sei unter anderem auf die hg. Erkenntnisse vom 4. Februar 1958, Slg. N.F. Nr. 4549/A, vom 29. Oktober 1970, Zl. 658/69, und vom 25. Jänner 1979, Zl. 2845/77, auf letztere unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen. Insoweit steht vielmehr die Begründung des von der belangten Behörde bestätigten Erkenntnisses mit dessen Spruch in Widerspruch. Der angefochtene Bescheid ist daher insoweit mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

Im weiteren Verfolg seiner Rechtsrüge wendet der Beschwerdeführer in Hinsicht auf Spruchpunkt 2 ein, es bestehe keine Vorschrift, insbesondere auch nicht in dem dafür in Frage kommenden Lebensmittelgesetz 1975, daß in Gastbetrieben Holzregale nicht verwendet werden dürften. Er habe sich schon im Verwaltungsverfahren damit verantwortet, daß ihn an den ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen kein Verschulden treffe, weil er eine Reihe von Gastbetrieben leite, und für jeden dieser Betriebe - so auch für das Gasthaus „B“ in S - einen Küchenchef beschäftige. Der Küchenchef RS sei eine verläßliche Person, sodaß dem Beschwerdeführer keine Pflicht erwachse, diesen in besonderer Weise zu beaufsichtigen. Der Beschwerdeführer sei zwar für die Anschaffung oder den Austausch von Holzstellagen verantwortlich, nicht jedoch für deren Reinhaltung. Es liege auch auf der Hand, daß Holzstellagen genau reinlich gepflegt werden könnten wie Metallstellagen. Für die Reinigung der Holzregale sei jedoch der Küchenchef verantwortlich und nicht der Konzessionsinhaber. Der Beschwerdeführer habe auch „zumindest bis zur Überprüfung am 30. 6. 1976“ keine Veranlassung zu einer verstärkten Überwachung seines Küchenchefs gehabt, da dieser bis zum erwähnten Zeitpunkt den Unterweisungen nachgekommen sei. Außerdem sei eine Verschmutzung der Regale dem Beschwerdeführer nicht aufgefallen. Die Unterlassung des Küchenchefs RS sei trotz der stichprobenweisen Überprüfung durch den Beschwerdeführer völlig unvorhersehbar gewesen.

Auch diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, die Beschwerde zum Erfolg zu führen. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, daß sich die belangte Behörde auf ein Verbot, wonach „in Gastbetrieben Holzregale nicht verwendet werden dürfen“ nicht berufen könnte. Der Beschwerdeführer verkennt indes, daß sich die belangte Behörde nicht auf ein derartiges Verbot, sondern auf dessen Rechtspflicht nach § 20 leg. cit. beruft, dafür vorzusorgen, daß die streitgegenständlichen Fleischsorten bei ihrer Aufbewahrung nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflußt werden. Wie sich aus dem bei den Verwaltungsakten erliegenden Gutachten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Innsbruck vom 26. Juli 1976 ergibt, sei das Tablett auf den Fleisch und Ölgelagert wurden, geeignet, Lebensmittel nachhaltig zu beeinflussen. Die Proben von Fleisch, Innereien, Wurstwaren und Öl wiesen diesem Gutachten zufolge „unreine, stinkende Geruchseigenschaften und eine abwegige Beschaffenheit auf“.Auch diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, die Beschwerde zum Erfolg zu führen. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, daß sich die belangte Behörde auf ein Verbot, wonach „in Gastbetrieben Holzregale nicht verwendet werden dürfen“ nicht berufen könnte. Der Beschwerdeführer verkennt indes, daß sich die belangte Behörde nicht auf ein derartiges Verbot, sondern auf dessen Rechtspflicht nach Paragraph 20, leg. cit. beruft, dafür vorzusorgen, daß die streitgegenständlichen Fleischsorten bei ihrer Aufbewahrung nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflußt werden. Wie sich aus dem bei den Verwaltungsakten erliegenden Gutachten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Innsbruck vom 26. Juli 1976 ergibt, sei das Tablett auf den Fleisch und Ölgelagert wurden, geeignet, Lebensmittel nachhaltig zu beeinflussen. Die Proben von Fleisch, Innereien, Wurstwaren und Öl wiesen diesem Gutachten zufolge „unreine, stinkende Geruchseigenschaften und eine abwegige Beschaffenheit auf“.

Zu den gegenständlichen Holzregalen führte der Lebensmittelinspektor nach seinen am 27. Juli 1976 vor der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zu Protokoll gegebenen Angaben unter anderem aus, diese seien verschmiert, feucht und (zufolge ihrer Ausführung in zum Teil ungehobeltem Holz) auch nicht entsprechend reinzuhalten gewesen.

Auf der Grundlage dieses vom Beschwerdeführer nicht widerlegten und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbestritten gebliebenen Ermittlungsergebnisses vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, es habe die belangte Behörde die Tatbestandsmäßigkeit des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes zu § 74 Abs. 5 Z. 3 LMG 1975 in Verbindung mit § 20 leg. cit. zu Unrecht bejaht.Auf der Grundlage dieses vom Beschwerdeführer nicht widerlegten und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbestritten gebliebenen Ermittlungsergebnisses vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, es habe die belangte Behörde die Tatbestandsmäßigkeit des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes zu Paragraph 74, Absatz 5, Ziffer 3, LMG 1975 in Verbindung mit Paragraph 20, leg. cit. zu Unrecht bejaht.

Auf den weiteren, vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Einwand, er habe das ihm zur Last gelegte Verhalten nicht zu verantworten, ist zu entgegnen, daß, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, den Gewerbeinhaber die Pflicht trifft, für die Führung des Gewerbebetriebes im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen, seine Angestellten in dieser Hinsicht zu überwachen bzw. solche Vorkehrungen zu treffen, die eine entsprechende Überwachung sicherstellen. Im Zusammenhang sei unter anderem auf die hg. Erkenntnisse vom 11. Juni 1951, Slg. N.F. Nr. 2142/A, und vom 20. Dezember 1956, Slg. N.F. Nr. 4242/A, hingewiesen. Die Frage, ob einer weiteren Person zu den Straftatbeständen des Lebensmittelgesetzes 1975 tatbildmäßiges Verhalten anzulasten ist, war in dem anhängigen Beschwerdefall nicht zu prüfen.

Bei der dargestellten Rechtslage ist die vom Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften eingewendete Aktenwidrigkeit betreffend die Häufigkeit seiner Kontrollen in dem gegenständlichen Betrieb und deren Umfang ohne streitentscheidendes Gewicht. Es vermag den Beschwerdeführer auch seine Verantwortung, es sei ihm „im Rahmen der Betriebsführung mehrerer Gastgewerbebetriebe eine so eingehende Überprüfung, wie sie die belangte Behörde verlange, nicht zumutbar und auch gar nicht möglich“, nicht zu entlasten, weil es dem Beschwerdeführer in diesem Falle oblegen wäre, für seinen Betrieb einen Geschäftsführer zu bestellen.

Damit erweist sich die Beschwerde, soweit dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, daß sich die im Fleisch- und Vorkühlraum befindlichen Regale in einem Zustand befunden haben, der geeignet gewesen sei, die dort gelagerten Lebensmittel hygienisch nachteilig zu beeinflussen, als unbegründet.

Soweit dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird es sei auf einem nicht zur Aufbewahrung von Fleisch hergestellten Tablett Fleisch und Öl gelagert worden, war der angefochtene Bescheid gemäß dem § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Soweit dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird es sei auf einem nicht zur Aufbewahrung von Fleisch hergestellten Tablett Fleisch und Öl gelagert worden, war der angefochtene Bescheid gemäß dem Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542.

Wien, am 22. Mai 1979

Schlagworte

Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978000938.X00

Im RIS seit

13.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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